Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Widerspruchsgründe

§. 184.

(1) Ein Widerspruch gegen die Ertheilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:

1. die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;

2. die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;

3. nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;

4. das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;

5. bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§. 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;

6. die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;

7. dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)

(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum von Abs. 1 Z 6 und zum Ende des Bezugszeitraums von Abs. 1 Z 8 vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 9/2000, hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr. 59/2000.