Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Bekanntgabe des Schätzwerts

. Dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger sowie allen Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind, ist der Schätzwert bekannt zu geben. Sie sind gleichzeitig aufzufordern, ihre Einwendungen binnen einer festzusetzenden Frist geltend zu machen.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,

hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.

59/2000.