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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

. (1) Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.

(3) Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt die vom Sachverständigen übermittelte Kurzfassung des Schätzungsgutachtens samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.