. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 10, BGBl. I Nr. 59/2000.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Heutige Fassung öffnen. Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 10, BGBl. I Nr. 59/2000.