. (1) Gegen Beschlüsse, durch die
1. Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder
2. eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird oder
3. der Auftrag zur Vorlage des Exekutionstitels nach oder erteilt wird, sowie
4. gegen die zur Durchführung einzelner Exekutionsakte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
(2) Die Höhe einer aufgetragenen Sicherheitsleistung kann nur dann angefochten werden, wenn sie 26 000 S übersteigt.
Beachte: Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Betrages in Abs. 2 auf Verfahren anzuwenden,
in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei
Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
