← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2001.

Heutige Fassung öffnen

Versteigerung

. Bei der Versteigerung gilt Folgendes:

1. Die Frist des gilt nicht.

2. Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.

3. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

4. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.