Festsetzung von Zuschlägen
. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.
