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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Festsetzung von Zuschlägen

. Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die in und 292 Abs. 4 angeführten Beträge mit Wirksamkeit für das Kalenderjahr im voraus unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Richtsätze für die Ausgleichszulage nach dem ASVG neu festzusetzen.