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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2001.

Heutige Fassung öffnen

Bekanntmachung des Versteigerungstermins

. (1) Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 2002 in Kraft)

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III Abs. 1, BGBl. I Nr. 59/2000,

hinsichtlich eines Superädifikats vgl. Art. III Abs. 11, BGBl. I Nr.

59/2000.