Artikel III.
(Anm.: Zu § 293 EO, RGBl. Nr. 79/1896.)
Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen ganz entziehen oder nur in bestimmten Grenzen oder unter bestimmten Beschränkungen unterwerfen, finden die Bestimmungen des § 293 EO. in der Fassung des Artikels I, Z 4, dieses Gesetzes Anwendung.
