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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Artikel 18

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

(Anm.: Zu den und 414, RGBl. Nr. 79/1896)

. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.