Artikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu den und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel 18
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Personenbezogene Bezeichnungen
(Anm.: Zu den und 414, RGBl. Nr. 79/1896)
. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.