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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.1981 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: RGBl. Nr. 79/1896

Änderung

RGBl. Nr. 118/1914

RGBl. Nr. 69/1916

StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)

StGBl. Nr. 321/1920 (KNV: 853 AB 922 S. 95.)

BGBl. Nr. 460/1922 idF BGBl. Nr. 558/1922 (DFB) (NR: GP I 804 AB 1078 S. 124.)

BGBl. Nr. 647/1922 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 234/1924 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)

BGBl. Nr. 61/1926 (Betragsanpassung durch V)

BGBl. Nr. 67/1927 (NR: GP II 694 AB 702 S. 178. Einspr. d. BR: 710 AB – S. 180.)

BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)

BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg)

dRGBl. I S 1999/1938

dRGBl. I S 2443/1939

dRGBl. I S 301/1940

dRGBl. I S 1451/1940

dRGBl. I S 333/1942

dRGBl. I S 7/1943

StGBl. Nr. 188/1945

BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)

BGBl. Nr. 20/1949 (NR: GP V AB 515 S. 73. BR: S. 29. NR: Einspr. d. BR: 549 AB 595 S. 82. BR: S. 32. NR: AB 715 S. 91. BR: S. 36. NR: Einspr. d. BR: 757 AB 777 S. 101. BR: S. 37.)

BGBl. Nr. 73/1954 (NR: GP VII RV 65 AB 230 S. 34. BR: S. 90.)

BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)

BGBl. Nr. 51/1955 (NR: GP VII RV 384 AB 443 S. 61. BR: S. 100.)

BGBl. Nr. 158/1956 (NR: GP VIII RV 29 AB 38 S. 5. BR: S. 117.)

BGBl. Nr. 193/1967 (NR: GP XI RV 457 AB 487 S. 56. BR: S. 255.)

BGBl. Nr. 259/1975 (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S. 141. BR: AB 1341 S. 341.)

BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.)

BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)

BGBl. Nr. 251/1976 (NR: GP XIV RV 6 AB 200 S. 25. BR: AB 1505 S. 351.)

BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.)

BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: AB 2003 S. 385.)

BGBl. Nr. 120/1980 (NR: GP XV RV 249 AB 261 S. 27. BR: AB 2125 S. 394.)

BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: AB 2540 S. 426.)

BGBl. Nr. 652/1982 (NR: GP XV RV 1205 AB 1319 S. 139. BR: AB 2594 S. 430.)

BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)

BGBl. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.)

BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

BGBl. Nr. 645/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S. 45. BR: AB 3413 S. 495.)

BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 96/1990 (NR: GP XVII IA 302/A AB 1159 und Zu 1159 S. 130. BR: 3803 AB 3810 S. 525.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 150/1992 (NR: GP XVIII RV 333 AB 389 S. 59. BR: AB 4219 S. 550.)

BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 519/1995 (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 759/1996 (NR: GP XX RV 252 AB 407 S. 47. BR: 5300 AB 5311 S. 619.)

BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)

BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S. 181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)

BGBl. I Nr. 59/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 93 AB 143 S. 29. BR: AB 6125 S. 666.)

BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

BGBl. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S. 97. BR: AB 6617 S. 686.)

BGBl. I Nr. 31/2003 (NR: GP XXII RV 39 AB 50 S. 12. BR: AB 6782 S. 696.)

BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.)

BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

[CELEX-Nr.: 32003L0008]

BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.3.1993

2. Die EO ist durch Art. I EGEO (RGBl. Nr. 78/1896 – WV: BGBl. Nr. 6/1953) mit der Zivilprozeßordnung in Wirksamkeit getreten. Die ZPO ist durch Art. I EGZPO (RGBl. Nr. 112/1895) mit Wirkung vom 1.1.1898 eingeführt worden.

3. Durch Art. XI Z 6 der WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989, haben alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz Absatzbezeichnungen bekommen ((1), (2) usw.); durch Z 8 sind bei Zitaten von Paragraphen mit Zahlen oder Absätzen die Beistriche zwischen den Paragraphenzitaten und der Bezeichnung des Absatzes oder der Zahl aufgehoben worden.

4. ÜR: , 5, 6, 8, 10, 13, 14, 15, 16 und 17, BGBl. I Nr. 59/2000

§. 5.

Soll aus einem der im § 1 Z. 8 und 10 bis 17, bezeichneten Exekutionstitel, aus einem über privatrechtliche Ansprüche vor einem inländischen Strafgerichte abgeschlossenen Vergleiche (§ 1 Z. 5) oder aus dem Strafbeschlusse eines inländischen Strafgerichtes (§ 1 Z. 9) auf ein außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist die Bewilligung der Exekution bei dem inländischen Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Sprengel die Behörde oder das öffentliche Organ, von welchem der Exekutionstitel herrührt, ihren Sitz haben oder der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich abgeschlossen wurde.

§. 6.

Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des , derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.

§. 7.

(1) Die Execution darf nur bewilligt werden, wenn aus dem Executionstitel nebst der Person des Berechtigten und Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind.

(2) Vor Eintritt der Fälligkeit einer Forderung und vor Ablauf der in einem Urtheile oder in einem anderen Executionstitel für die Leistung bestimmten Frist kann die Execution nicht bewilligt werden. Ist der Fälligkeitstag oder das Ende der Leistungsfrist im Executionstitel weder durch Angabe eines Kalendertages, noch durch Angabe eines kalendermäßig feststehenden Anfangspunktes der Frist bestimmt, oder ist im Executionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritte einer Thatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig gemacht, so muss der Eintritt der hienach für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Thatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden.

(3) Die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Der Beschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.

(4) Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z. 13, oder im § 3 Absatz 2, des Gesetzes vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 276, angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

(5) Mit dem Antrage auf Aufhebung der Bestätigung kann der Antrag auf Einstellung (§ 39 Z. 9) oder auf Aufschiebung (§ 42 Absatz 2) verbunden werden; diese Anträge sind, wenn sie nicht beim Exekutionsgericht gestellt werden, an dieses zur Erledigung zu leiten.

(6) Das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch die Klage nach § 36 anzufechten, bleibt unberührt.

§. 9.

Zu Gunsten einer anderen als der im Executionstitel als berechtigt bezeichneten Person oder wider einen anderen als den im Executionstitel benannten Verpflichteten kann die Execution nur soweit stattfinden, als durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden bewiesen wird, dass der im Executionstitel anerkannte Anspruch oder die darin festgestellte Verpflichtung von den daselbst benannten Personen auf diejenigen Personen übergegangen ist, von welchen oder wider welche die Execution beantragt wird.

§. 13.

Auf Grund einer Entscheidung, in der mehrere von einander unabhängige Ansprüche zuerkannt wurden, kann, wenn nur hinsichtlich einzelner dieser Ansprüche ein die Execution hemmendes Rechtsmittel erhoben wurde, zu Gunsten der übrigen nicht angefochtenen Ansprüche die Execution bewilligt werden, sobald die Entscheidung über diese Ansprüche in Rechtskraft erwachsen ist.

§. 15.

Gegen eine Gemeinde oder gegen eine durch Ausspruch einer Verwaltungsbehörde als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt kann die Execution zum Zwecke der Hereinbringung von Geldforderungen, falls es sich nicht um die Verwirklichung eines vertragsmäßigen Pfandrechtes handelt, nur in Ansehung solcher Vermögensbestandtheile bewilligt werden, welche ohne Beeinträchtigung der durch die Gemeinde oder jene Anstalt zu wahrenden öffentlichen Interessen zur Befriedigung des Gläubigers verwendet werden können. Zur Abgabe der Erklärung, inwieweit letzteres hinsichtlich bestimmter Vermögensbestandtheile zutrifft, sind die staatlichen Verwaltungsbehörden berufen.

§. 18.

Sofern im gegenwärtigen Gesetze nichts anderes angeordnet wird, ist als Executionsgericht einzuschreiten berufen:

1. wenn die Exekution auf ein im Inlande gelegenes und in einem öffentlichen Buche eingetragenes unbewegliches Gut durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gut geführt wird, das Bezirksgericht, bei dem sich die Einlage des betreffenden unbeweglichen Gutes befindet, wenn jedoch die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung geführt wird, stets das Bezirksgericht, bei welchem sich die Einlage oder die Haupteinlage befindet (§§ 106 bis 114 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955);

2. wenn die Execution auf im Inlande gelegene, jedoch in einem öffentlichen Buche nicht eingetragene, unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, auf eben daselbst befindliche Schiffmühlen oder auf Schiffen errichtete Bauwerke geführt wird, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache, und zwar bei Schiffmühlen und auf Schiffen errichteten Bauwerken bei Beginn des Executionsvollzuges, gelegen ist;

3. bei der Exekution auf Forderungen, sofern sie nicht bücherlich sichergestellt sind (Z. 1), das Bezirksgericht, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat, und, wenn ein solcher im Inlande nicht begründet ist, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Drittschuldners oder, wenn dieser unbekannt oder nicht im Inlande gelegen wäre, das für die Forderung eingeräumte Pfand befindet;

4. in allen übrigen Fällen dasjenige inländische Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich bei Beginn des Executionsvollzuges die Sachen befinden, auf welche Execution geführt wird, oder in Ermangelung solcher Sachen das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die erste Executionshandlung thatsächlich vorzunehmen ist.

§. 19.

Wenn die Execution auf ein unbewegliches, in einer Landtafel, in einem Berg- oder Eisenbahnbuche eingetragenes Gut oder auf bücherlich eingetragene Rechte an einem solchen Gute geführt wird, so ist das Bezirksgericht Executionsgericht, bei welchem sich die Landtafel, das Berg- oder das Eisenbahnbuch befindet, worin das Gut eingetragen ist. Dieses Bezirksgericht kann jedoch, sofern sich eine solche Maßregel als zweckmäßig darstellt, von amtswegen oder auf Antrag die Erledigung einzelner Theile des Executionsverfahrens und insbesondere auch die gesammte, dem Executionsgerichte in Ansehung einer Zwangsverwaltung obliegende Mitwirkung dem Bezirksgericht übertragen, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut, auf welches Execution geführt wird, ganz oder zum größeren Theile gelegen ist. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.

§. 20.

Wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Bezirksgerichtssprengel ungewiss ist, welches Bezirksgericht nach §. 18 als Executionsgericht einzuschreiten berufen ist, hat das die Execution bewilligende Gericht von amtswegen oder auf Antrag eines der hienach in Frage kommenden Bezirksgerichte zum Executionsgericht zu bestellen. Gegen diesen Beschluss findet ein Recurs nicht statt.

§. 23.

Befinden sich an einem Orte mehrere Gerichte, so kann durch Verordnung einem oder einzelnen dieser Gerichte die Ausübung der durch das gegenwärtige Gesetz den Exekutionsgerichten zugewiesenen gerichtlichen Geschäfte für den Ort oder für den Sprengel einzelner, der am Orte befindlichen Gerichte ganz oder zum Teil übertragen werden.

§. 28.

In das Eigenthum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Executionsacte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.

§. 29.

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.

§. 30.

(1) An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen nur in dringlichen Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Exekution anders nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden, das zum Exekutionsvollzug berufen ist.

(2) Der Beschluss, durch welchen die Erlaubnis ertheilt wird, ist dem Verpflichteten auf Verlangen bei der Executionshandlung in schriftlicher Fassung vorzuweisen.

(3) Die Ertheilung oder Versagung dieser Erlaubnis kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§. 32.

Alle an einer Executionshandlung Betheiligten können bei deren Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Executionshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden.

Beginn des Executionsvollzuges.

§. 33.

Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.

§. 38.

Muss eine der in den §§. 35, 36 und 37 bezeichneten Klagen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen bei einem Bezirksgerichte angebracht werden, so ist dieses Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage zuständig, wenngleich die Streitsache sonst zur sachlichen Zuständigkeit eines Gerichtshofes gehören würde.

§. 40.

(1) Wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Executionstitels oder bei gerichtlichen Entscheidungen nach dem im §. 35 Absatz 1, angegebenen Zeitpunkte befriedigt wurde, Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, so kann der Verpflichtete, ohne vorläufig gemäß §§. 35 oder 36 Klage zu erheben, die Einstellung der Execution in Antrag bringen. Der Entscheidung über den Antrag hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers voranzugehen. Wird die Befriedigung oder Erklärung des betreibenden Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, so kann von seiner Einvernehmung abgesehen werden.

(2) Erscheint die Entscheidung nach den Ergebnissen dieser Einvernehmung von der Ermittlung und Feststellung streitiger Thatumstände abhängig, so ist der Verpflichtete mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg zu verweisen.

Verfahren.

§. 50.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Executionsverfahren keine Anwendung.

§. 51.

Die im gegenwärtigen Gesetze angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Executionsverfahren sind wirkungslos.

§. 52.

Im Executionsverfahren können die Parteien und sonstigen Betheiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Executionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

§. 61.

Wenn eine Executionshandlung vom Vollstreckungsorgane nicht auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgane die Weisungen zu ertheilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Executionshandlung nöthig sind.

Beschlüsse.

§. 62.

Sofern nicht ein durch Klage eingeleiteter Streit zu entscheiden ist oder das Gesetz etwas anderes anordnet, erfolgen die gerichtlichen Entscheidungen im Executionsverfahren und alle in diesem Verfahren vorkommenden gerichtlichen Verfügungen durch Beschluss.

§. 63.

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;

2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;

3. die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;

4. bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;

5. die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

§. 66.

Gegen Beschlüsse, durch welche Tagsatzungen anberaumt oder erstreckt werden oder eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Executionsverfahren betheiligten Personen angeordnet wird, sowie gegen die zur Durchführung einzelner Executionsacte an die Vollstreckungsorgane erlassenen Aufträge ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

Beschwerden über die Art des Executionsvollzuges.

§. 68.

Wer sich durch einen Vorgang des Executionsvollzuges, insbesondere durch das vom Vollstreckungsorgane bei einer Amtshandlung beobachtete Verfahren oder durch die Verweigerung oder Verzögerung einer Executionshandlung für beschwert erachtet, kann von dem mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, von dem Executionscommissär oder von dem Vorsteher des Executionsgerichtes, wenn aber das Vollstreckungsorgan, dessen Verhalten zur Beschwerdeführung Anlass gibt, von einem anderen Gerichte beauftragt wurde, auch von letzterem dawider Abhilfe verlangen.

Executionsacten.

§. 73.

Die Parteien und alle sonstigen Betheiligten können Einsicht in die das Executionsverfahren betreffenden Acten begehren und auf ihre Kosten von einzelnen Actenstücken Abschriften verlangen. Solche Einsicht- und Abschriftnahme kann auch dritten Personen, insoweit sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, vom Vorsteher des Executionsgerichtes gestattet werden. Durch die Abschriftnahme dürfen jedoch die gerade dringend benöthigten Actenstücke dem Vollstreckungsorgane nicht entzogen werden.

§. 75.

Wenn ein Executionsverfahren aus einem der in den §§. 35, 36 und 39 Z. 1 und 9 angeführten Gründe eingestellt wird oder dessen Einstellung aus anderen, dem betreibenden Gläubiger bei Stellung des Antrages auf Executionsbewilligung oder bei Beginn des Executionsvollzuges schon bekannten Gründen erfolgen musste, so hat der betreibende Gläubiger auf Ersatz der gesammten bis zur Einstellung aufgelaufenen Executionskosten keinen Anspruch.

§. 76.

Bei der voraussichtlich letzten gerichtlichen Bestimmung der Executionskosten sind auch die Auslagen von amtswegen zu berücksichtigen, die durch das Einheben der Executionskosten entstehen dürften. Eine nachträgliche Bestimmung dieser Einhebungskosten findet nicht statt.

Fruchtbringende Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge.

§. 77.

Wenn sich mit Rücksicht auf die Höhe der Beträge, die wahrscheinliche Dauer des Erlages oder aus anderen Gründen die fruchtbringende Anlage der im Laufe eines Executionsverfahrens zu Gericht erlegten Ertragsüberschüsse, Feilbietungserlöse, Cassareste oder anderen Bargeldbeträge empfiehlt, so hat das Gericht von amtswegen oder auf Antrag wegen deren fruchtbringender Anlage das Geeignete zu veranlassen. Die näheren Bestimmungen über die Art der Anlage und das hiebei zu beobachtende Verfahren sind im Verordnungswege zu treffen.

Anwendung der Civilprocessordnung.

§. 78.

Soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, haben auch im Executionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Civilprocessordnung über die Parteien, das Verfahren und die mündliche Verhandlung, über den Beweis, die Beweisaufnahme und über die einzelnen Beweismittel, über richterliche Beschlüsse und über das Rechtsmittel des Recurses zur Anwendung zu kommen.

Zweiter Titel.

Execution auf Grund im Auslande errichteter

Acte und Urkunden.

§. 79.

Auf Grund von Acten und Urkunden, die nicht zu den im §. 2 bezeichneten Executionstiteln gehören, aber außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes errichtet und nach den daselbst geltenden gesetzlichen Bestimmungen executionsfähig sind, darf die Execution oder die Vornahme einzelner Executionshandlungen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nur dann und in dem Maße stattfinden, als die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene, im Reichsgesetzblatte kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist.

§. 80.

Einem Executionsantrage, der sich auf ein Erkenntnis einer auswärtigen Gerichts- oder sonstigen Behörde oder auf einen vor diesen geschlossenen Vergleich gründet, ist überdies nur dann stattzugeben:

1. wenn die Rechtssache nach Maßgabe der im Inlande über die Zuständigkeit geltenden Bestimmungen im auswärtigen Staate anhängig gemacht werden konnte;

2. wenn die Ladung oder Verfügung, durch die das Verfahren vor dem auswärtigen Gerichte oder der auswärtigen Behörde eingeleitet wurde, der Person, wider welche Execution geführt werden soll, entweder in dem betreffenden auswärtigen Gebiete oder mittels Gewährung der Rechtshilfe in einem anderen Staatsgebiete oder im Inlande zu eigenen Handen zugestellt wurde;

3. wenn das Erkenntnis gemäß dem darüber vorliegenden Zeugnisse der ausländischen Gerichts- oder sonstigen Behörde nach dem für letztere geltenden Rechte einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterliegt.

§. 82.

(1) Zur Bewilligung der beantragten Exekution oder Exekutionshandlung ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, bei welchem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Ist ein solcher für den Verpflichteten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes nicht begründet, so ist die Exekutionsbewilligung bei dem Gerichtshofe erster Instanz anzusuchen, in dessen Sprengel das im und im bezeichnete Bezirksgericht gelegen ist.

(2) Der Antrag kann vom betreibenden Gläubiger, von dem ausländischen Gerichte oder von einem anderen hiezu berufenen ausländischen öffentlichen Organe gestellt werden.

(3) Das Gericht kann im Bedarfsfalle vor der Entscheidung über den Antrag die auswärtige Behörde, von welcher der Executionstitel herrührt oder welche die Bewilligung der Execution beantragt hat, um Aufklärung ersuchen.

§. 84.

Die vorstehenden Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, sofern in Staatsverträgen oder in Regierungserklärungen, die im Reichsgesetzblatte kundgemacht sind, über die Gewährung der Execution und die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit ausländischer executionsfähiger Acte und Urkunden abweichende Anordnungen enthalten sind.

§. 85.

Für die Vornahme und Durchführung einer auf Grund ausländischer executionsfähiger Acte und Urkunden bewilligten Executionshandlung oder Execution haben die Bestimmungen dieses Gesetzes zu gelten.

Zweiter Abschnitt.

Execution wegen Geldforderungen.

Erster Titel.

Execution auf das unbewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung.

Bewilligung und Vollzug.

§. 87.

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder einem diesem gehörigen Liegenschaftsantheile begründet werden.

1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften.

§. 88.

(1) Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit der Maßgabe, dass:

1. zur Bewilligung der Einverleibung nach Verschiedenheit des Exekutionstitels eines der im § 4 Z. 1, 3 und 4, bezeichneten Gerichte oder das Gericht zuständig ist, bei dem sich die Einlage befindet, in der die Einverleibung erfolgen soll.

2. die Frist zur Einbringung von Recursen vierzehn Tage beträgt.

(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann.

§. 89.

(1) Ist eine Forderung vollstreckbar geworden, für die schon auf Grund einer dem Eintritte der Vollstreckbarkeit vorausgehenden Bestellung ein Pfandrecht einverleibt war, so ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit zu bewilligen.

(2) In Ansehung der Bewilligung und des Vollzuges der Anmerkung haben die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, mit den in §. 88 angeführten Abweichungen zu gelten. Durch diese Anmerkung erlangt die Forderung unmittelbare Vollstreckbarkeit gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft oder des Liegenschaftsantheiles.

§. 91.

Die pfandweise Beschreibung ist nur dann vorzunehmen, wenn und soweit die zu pfändende Liegenschaft im Besitze oder Mitbesitze des Verpflichteten steht. Sofern dieser Besitz weder dem Executionsgerichte bekannt ist, noch durch Vorlage urkundlicher Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, hat der Anordnung der pfandweisen Beschreibung eine Einvernehmung des Verpflichteten über die Frage des Liegenschaftsbesitzes vorauszugehen.

§. 94.

Eine später zu Gunsten anderer vollstreckbarer Forderungen bewilligte Pfändung derselben Liegenschaft ist, solange die Richtigkeit und Vollständigkeit der ersten pfandweisen Beschreibung unbestritten ist, durch Anmerkung auf dem bereits errichteten Protokolle zu vollziehen. In der Anmerkung ist der Gläubiger zu benennen, auf dessen Antrag die weitere Pfändung stattfindet, und es ist dessen vollstreckbare Forderung im Sinne des §. 92 zu bezeichnen. Auch ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

§. 95.

Jede durch pfandweise Beschreibung oder durch Anmerkung am Pfändungsprotokolle vollzogene Liegenschaftspfändung ist in der Gemeinde, in welcher sich die Liegenschaft befindet, durch die Gemeindeorgane in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel des Executionsgerichtes bekannt zu machen.

Zweite Abtheilung.

Zwangsverwaltung.

Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung.

§. 97.

(1) Die Zwangsverwaltung ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers zum Zwecke der Tilgung der vollstreckbaren Forderung aus den Nutzungen und Einkünften von Liegenschaften oder Liegenschaftsantheilen des Verpflichteten zu bewilligen.

(2) Die Zwangsverwaltung findet insbesondere auch hinsichtlich der Nutzungen und Einkünfte von Fideicommiss- und Lehengütern statt, insofern diese Erträgnisse nach den bestehenden Gesetzen über Familien-Fideicommisse und Lehen der Execution überhaupt unterworfen sind.

(3) Wenn die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres aus dem Grunde eingestellt wurde, weil nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist, kann das Gericht, wenn es gleichzeitig als Exekutionsgericht einzuschreiten hätte, die Einleitung der Zwangsverwaltung verweigern.

§. 99.

(1) Sobald das Executionsgericht eine Zwangsverwaltung bewilligt oder um den Vollzug einer bewilligten Zwangsverwaltung ersucht wird, hat es einen Verwalter zu ernennen und den Verpflichteten zu verständigen, dass er sich jeder Verfügung über die von der Execution betroffenen Erträgnisse zu enthalten habe und sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht betheiligen dürfe.

(2) Dieser Beschluss ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten, dem ernannten Verwalter und den öffentlichen Organen, welche zur Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern samt Zuschlägen, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, zuzustellen. Zugleich hat das Executionsgericht anzuordnen, dass die Liegenschaft dem Verwalter durch das Vollstreckungsorgan zur Verwaltung und Einziehung der Erträgnisse übergeben werde.

(3) Wird gegen den Miteigenthümer einer Liegenschaft die Zwangsverwaltung des ihm zustehenden Liegenschaftsantheiles bewilligt, so sind nebst den in Absatz 2 bezeichneten Personen und Behörden auch die übrigen Miteigenthümer von dem Beschlusse des Executionsgerichtes zu verständigen. Die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter findet in diesem Falle nur nach Maßgabe der dem Verpflichteten zustehenden Besitzrechte statt.

§. 101.

Ist die Zwangsverwaltung nach dem Stande des öffentlichen Buches undurchführbar, so hat das Executionsgericht von amtswegen oder auf Anzeige der Buchbehörde nach Beschaffenheit des Falles entweder das Verfahren einzustellen oder dem betreibenden Gläubiger aufzutragen, innerhalb einer nach Ermessen zu bestimmenden Frist die Beseitigung des wahrgenommenen Hindernisses darzuthun. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das Verfahren von amtswegen einzustellen.

§. 104.

(1) Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist bei bücherlich eingetragenen Liegenschaften der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Antrages auf Zwangsverwaltung (). Der betreibende Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, geht in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus den Erträgnissen allen Personen vor, die erst nach diesem Zeitpunkte bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Zwangsverwaltung erwirken.

(2) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, bestimmt sich diese Priorität nach dem Zeitpunkte, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Zwangsverwaltung beim Executionsgerichte eingelangt ist, oder, wenn das Executionsgericht selbst zur Bewilligung der Zwangsverwaltung berufen war, nach dem Zeitpunkte, in dem der Antrag auf Zwangsverwaltung gestellt wurde. Wird das Executionsgericht am nämlichen Tage um den Vollzug der Zwangsverwaltung derselben Liegenschaft zu Gunsten verschiedener Gläubiger ersucht oder wird von verschiedenen Gläubigern am nämlichen Tage der Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung bei dem zu dieser Bewilligung berufenen Executionsgerichte gestellt, so stehen die Befriedigungsrechte dieser Gläubiger in gleicher Rangordnung.

§. 107.

(1) Das Gericht kann eine in das amtliche Verzeichnis der Verwalter nicht aufgenommene Person zum Verwalter ernennen:

1. wenn sich unter den im amtlichen Verzeichnisse angeführten Personen keine findet, welche den besonderen Anforderungen entspricht, die im einzelnen Falle an den Verwalter gestellt werden müssen;

2. wenn der gemäß §. 106 ernannte Verwalter die Übernahme der Verwaltung ablehnt und keine der übrigen in das amtliche Verzeichnis aufgenommenen Personen im einzelnen Falle zur Führung der Verwaltung geeignet scheint;

3. wenn es im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die hiefür namhaft gemachte Person oder aus anderen wichtigen Gründen im Interesse einer vortheilhaften Verwaltung und einer Verminderung der Verwaltungskosten gelegen ist, eine bestimmte vorgeschlagene Person, die nicht in das amtliche Verzeichnis aufgenommen ist, zum Verwalter zu ernennen.

(2) Die Erhebungen, die zur Beurteilung der Eignung einer vorgeschlagenen Person oder überhaupt zum Zwecke der richtigen Auswahl des Verwalters nötig erscheinen, hat das Gericht von Amts wegen vorzunehmen.

Vertheilung der Ertragsüberschüsse.

§. 122.

Die Vertheilung der nach Abzug der unmittelbar berichtigten Auslagen (§. 120) erübrigenden Erträgnisse (Ertragsüberschüsse) hat in der Regel nach Erledigung jeder einzelnen Verwaltungsrechnung stattzufinden. Das Gericht kann jedoch solche Vertheilungen beim Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel auf Antrag während des Laufes einer Rechnungsperiode oder, wenn die Einleitung einer besonderen Vertheilungsverhandlung wegen der Geringfügigkeit der jährlichen Ertragsüberschüsse dem Gerichte unzweckmäßig erscheint und die Rechte der Gläubiger durch eine solche Aufschiebung nicht leiden, auf Antrag oder von amtswegen erst nach Verstreichen mehrerer Rechnungsperioden vornehmen.

§. 123.

(1) Zur Verhandlung über die Vertheilung hat das Gericht eine Tagsatzung anzuberaumen. Zu dieser sind außer dem Verpflichteten und der in , genannten öffentlichen Organe der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind. Von der Ladung dieser letzteren Personen ist abzusehen, sofern ihre Ansprüche aus den Erträgnissen unmittelbar berichtigt wurden.

(2) Die für die Anberaumung der Vertheilungstagsatzung sowie für die Vertheilung und die Verhandlung darüber nothwendigen Auszüge aus dem öffentlichen Buche oder aus den Protokollen über die pfandweise Beschreibung der Liegenschaft hat das Gericht von amtswegen zu beschaffen.

§. 126.

Der gemäß §§. 124 und 125 nicht zur Verwendung gelangende Theil der Ertragsüberschüsse ist zur Berichtigung derjenigen im §. 124 Z. 3 bezeichneten, während der Zwangsverwaltung fällig werdenden oder aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Leistungen zu verwenden, die dem Befriedigungsrechte des betreibenden Gläubigers im Range nachstehen. Ein nach Berichtigung aller dieser Ansprüche erübrigender Rest ist dem Verpflichteten zuzuweisen.

§. 130.

(1) Von der Einstellung einer Zwangsverwaltung sind der Verwalter, der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger, die in , genannten öffentlichen Organe und die etwaigen Miteigenthümer der Liegenschaft zu verständigen.

(2) Mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses erlangt der Verpflichtete wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und zur Verfügung über dieselben. Das Executionsgericht hat die bücherliche Löschung der Anmerkung der Zwangsverwaltung von amtswegen zu veranlassen und den Verwalter zur Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, zur Verständigung jener Personen, die gemäß §. 110 zur Zahlung an den Verwalter aufgefordert wurden, sowie zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen. Ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag ist dem Verpflichteten herauszugeben.

Verwaltung von Liegenschaftsantheilen.

§. 131.

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften auch auf die Zwangsverwaltung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen.

Recurs.

§. 132.

Gegen die in den §§. 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse, sowie gegen die Beschlüsse, durch welche:

1. dritte Personen gemäß §. 110 von der Bewilligung der Zwangsverwaltung und von der Ernennung des Verwalters verständigt werden;

2. der Umfang der dem Verpflichteten zu überlassenden Wohnungsräume bestimmt wird (§. 105);

3. dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung und über die Bezahlung der im §. 120 bezeichneten Auslagen ertheilt werden;

4. das Executionsgericht die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung des Verwalters anordnet;

5. ein neuer Verwalter ernannt (§. 114 Absatz 3) oder

6. der Zeitpunkt der Vertheilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§. 122),

findet ein Recurs nicht statt.

§. 135.

Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens hat die Folge, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann, und dass der Gläubiger zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, in Bezug auf die Befriedigung seiner vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren aus dem Versteigerungserlöse allen Personen vorgeht, welche erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Für die Priorität des Befriedigungsrechtes des betreibenden Gläubigers ist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung bei der Buchbehörde eingelangt ist, oder wenn die Buchbehörde selbst zur Bewilligung der Versteigerung berufen war, der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrages ().

§. 137.

Die Vorschriften des §. 136 sind bei Versteigerung von Liegenschaften sinngemäß anzuwenden, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, sofern pfandweise Beschreibungen der zu versteigernden Liegenschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auch von einem anderen Gerichte als demjenigen vollzogen werden können, welches zur Vornahme der Versteigerung berufen ist.

Bewilligung des Versteigerungsverfahrens

durch das Executionsgericht.

§. 138.

(1) Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an einer Liegenschaft rechtskräftig begründet ist, können den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung unmittelbar bei dem Executionsgerichte stellen. Der Vorlage einer Ausfertigung des Executionstitels bedarf es nicht.

(2) Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist die bewilligte Versteigerung in dem Protokolle über die vorausgegangene pfandweise Beschreibung der Liegenschaft (§§. 90 ff.) anzumerken.

Versteigerungsbedingungen.

§. 146.

Die Versteigerungsbedingungen haben zu enthalten:

1. die deutliche Bezeichnung der Liegenschaft unter kurzer Angabe des mit derselben zu versteigernden Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen die Angabe der Größe des Antheiles;

2. Bestimmungen über die Art und Höhe der von den Bietern zu leistenden Sicherheit (Vadium);

3. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss;

4. die Angabe des geringsten Gebotes;

5. Bestimmungen über die Berichtigung des Meistbotes;

6. die Angabe des Zeitpunktes für den Übergang der Gefahr, der Nutzungen und der Lasten;

7. Bestimmungen über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen der Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher und der bücherlichen Einverleibung seines Eigenthumsrechtes.

§. 160.

Eine gemäß §. 158 angeordnete Verwaltung hat, wenn der Zuschlag rechtskräftig aufgehoben wird oder wenn er infolge der Bewilligung der Wiederversteigerung oder der gerichtlichen Annahme eines Überbotes seine Wirksamkeit verliert, bis zur Übergabe der Liegenschaft an den neuen Ersteher fortzudauern. Dem früheren Ersteher ist die Verwaltung abzunehmen. An Stelle des früheren Verwalters kann unter den im §. 159 Z. 1 angegebenen Voraussetzungen der neue Ersteher auf seinen Antrag zum Verwalter ernannt werden.

§. 165.

Die vorläufige Feststellung des Lastenstandes erfolgt nach dem letzten Grundbuchsstande und nach den amtlichen Mittheilungen und Ausweisen, die dem Gerichte über die Belastung der Liegenschaft und über die bei der Meistbotsvertheilung voraussichtlich zu berücksichtigenden Ansprüche und Rechte vorliegen. Wer bei der mündlichen Verhandlung die Unrichtigkeit solcher für die Feststellung des Lastenstandes wesentlicher Angaben behauptet, insbesondere wer Angaben über die Höhe oder Rangordnung von Ansprüchen und Lasten bestreitet, die hiebei in Anschlag zu bringen wären, oder wer geltend macht, dass dieselben schon ganz oder theilweise erloschen sind, muss seine Behauptung spätestens innerhalb fünf Tagen nach der Tagsatzung dem Gerichte glaubhaft machen, widrigens der Lastenstand nach Inhalt der obbezeichneten Acten und unter Beobachtung der im §. 166 angegebenen Grundsätze festgestellt wird.

Beachte: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 170.

Das Versteigerungsedict muss enthalten:

1. die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter kurzer Bezeichnung des mit derselben zu versteigernden Zubehörs, die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen auch die Angabe der Größe des Antheiles. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind, ist außerdem der gegenwärtige Besitzer der Liegenschaft zu nennen;

2. Zeit und Ort der Versteigerung und Angabe des geringsten Gebotes;

3. die Mittheilung, dass die Versteigerungsbedingungen und die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle u. s. w. bei dem zu benennenden Executionsgerichte eingesehen werden können;

4. die Bekanntmachung, dass von den Personen, für welche zur Zeit an der Liegenschaft Rechte oder Lasten begründet sind oder im Laufe des Versteigerungsverfahrens begründet werden, nur diejenigen von den weiteren Vorkommnissen des Versteigerungsverfahrens durch besondere Zustellung verständigt werden, welche im Sprengel des Executionsgerichtes wohnen oder dem Gerichte einen am Gerichtsorte wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, während alle übrigen durch Anschlag bei Gericht von den Vorkommnissen des weiteren Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden würden. In Ansehung der im §. 172 Z. 1 bezeichneten öffentlichen Organe findet letztere Bestimmung keine Anwendung;

5. die Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

§. 174.

Für Personen, an welche die Zustellung der Edictsausfertigung voraussichtlich nicht rechtzeitig bewirkt werden kann oder an welche die Zustellung fruchtlos versucht wurde, hat das Gericht einen Curator zu bestellen, dem die Ausfertigung zu behändigen ist (§. 162 Absatz 2 und 3).

§. 175.

Das Gericht hat sich spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermine durch Prüfung der Urkunden, welche zum Beweise der Kundmachung und der Zustellung zu dienen haben, die Gewissheit zu verschaffen, dass die in Beziehung auf die Bekanntmachung und Zustellung des Versteigerungsedictes ertheilten Anordnungen befolgt wurden. Bei wahrgenommenen Mängeln sind die erforderlichen Berichtigungen, Ergänzungen und Curatorsbestellungen in der Art zu verfügen, dass die Versteigerung in dem für sie bestimmten Termine ungehindert vorgenommen werden kann.

§. 180.

(1) Der Verpflichtete ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossen. Gleiches gilt von dem den Termin leitenden Richter, dem Schriftführer und Ausrufer.

(2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. Diese Urkunden sind bei den Gerichtsacten zurückzubehalten. Wenn dieser Nachweis dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wird, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestatten, dass der Name des Vollmachtgebers erst nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werde. Der Beglaubigung der Vollmacht bedarf es nicht, wenn als Bevollmächtigter ein dem Gerichte bekannter Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, der die Echtheit der Unterschrift unter Berufung auf seinen Amtseid bestätigt.

(3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(4) Anbote, welche den festgestellten Versteigerungsbedingungen nicht entsprechen, insbesondere die Anbote von Personen, welche, ohne vom Erlage eines Vadiums befreit zu sein, das in den Versteigerungsbedingungen geforderte Vadium nicht erlegt haben, sind nicht zuzulassen.

(5) Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin leitenden Richter zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

Ertheilung des Zuschlages.

§. 183.

(1) Wird kein Widerspruch erhoben, so ist dem Meistbietenden, dessen Anbot der Richter für zulässig befunden hat, der Zuschlag gleich im Versteigerungstermine mittels Beschlusses zu ertheilen und dieser Beschluss zu verkünden. Der Beschluss ist überdies dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem Meistbietenden innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.

(2) In dieser Ausfertigung sind die versteigerte Liegenschaft, das auf den Ersteher übergehende Zubehör, der Ersteher, das Gebot, für welches, und die Bedingungen, unter welchen der Zuschlag ertheilt wurde, zu bezeichnen. Die Angabe des Zubehörs kann durch Bezugnahme auf die bei Gericht liegenden Beschreibungs- und Schätzungsprotokolle, die Angabe der Bedingungen des Zuschlages durch Bezugnahme auf die gerichtlich festgestellten Versteigerungsbedingungen geschehen.

(3) Die Ertheilung des Zuschlages ist innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermine durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken (). In der Verlautbarung der Zuschlagsertheilung ist die Höhe des erzielten Meistbotes, die für die Überreichung von Überboten offenstehende Frist und der Mindestbetrag des zulässigen Überbotes bekanntzumachen.

(4) Wer vom Versteigerungstermine zu verständigen war, kann beantragen, dass diese Verlautbarung auf seine Kosten in die für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmte Zeitung eingeschaltet werde.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Zuschlag unter Abweisung eines erhobenen Widerspruches ertheilt wird.

§. 186.

(1) Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im §. 184 Abs. 1 Z. 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.

(2) Wegen des im §. 184 Abs. 1 Z. 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermine erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im §. 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.

(3) Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buche anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Versteigerung (), auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.

§. 187.

(1) Der Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, kann nur von denjenigen Personen mittels Recurs angefochten werden, welche im Versteigerungstermine anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Die Anfechtung kann auf einen der im §. 184 angeführten Umstände oder darauf gegründet werden, dass der Zuschlag mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt, oder dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Wegen der im §. 184 angeführten Mängel Recurs einzulegen, sind nur jene Personen befugt, welche wegen dieser Mängel im Versteigerungstermine erfolglos Widerspruch erhoben haben. Der in §. 184 Abs. 1 Z. 3, angeführte Mangel kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermine von den gemäß § 171 Absatz 1, von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermine nicht anwesend waren.

(2) Die vom Gerichte als Ersteher bezeichnete Person kann die Ertheilung des Zuschlages auch dann anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht, oder unter anderen als den in der Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses angegebenen Bedingungen zu ertheilen gewesen wäre.

(3) Der Recurs gegen die Versagung des Zuschlages kann nur darauf gestützt werden, dass die Versagung mit dem Inhalte des über den Versteigerungstermin aufgenommenen Protokolles oder anderer nach Vorschrift dieses Gesetzes bei der Entscheidung über den Zuschlag zu berücksichtigender Acten nicht übereinstimmt oder dass keiner der in diesem Gesetze angegebenen Versagungsgründe vorliegt. Zur Anbringung eines solchen Recurses ist nicht berechtigt, wer im Versteigerungstermine gegen die Ertheilung des Zuschlages Widerspruch erhoben hat.

(4) Von der Erledigung des Recurses sind der Meistbietende, der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, wenngleich sie nicht Beschwerdeführer sind.

(5) Die nach der Recursentscheidung erforderlichen weiteren Verfügungen hat das Gericht erster Instanz von amtswegen zu treffen.

§. 192.

Der Widerspruch kann dadurch entkräftet werden, dass der Meistbietende oder derjenige, der nächst ihm das höchste Anbot im Versteigerungstermine gemacht hat, sich sogleich im Termine bereit erklärt, die Liegenschaft um das höchste Anbot sammt dem zur vollen Deckung des widersprechenden Gläubigers noch fehlenden Betrage zu erwerben. Wenn von beiden Personen solche Anerbieten gemacht werden, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu ertheilen.

Beachte: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 193.

Wird infolge des Widerspruches der Zuschlag versagt, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses das Versteigerungsverfahren von amtswegen einzustellen. Der betreibende Gläubiger hat in diesem Falle auf den Ersatz der Kosten des Versteigerungsverfahrens keinen Anspruch; mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten nach Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.

Beachte: Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

§. 197.

Von jedem Überbote ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgetheilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist beim Executionsgerichte mittels Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben; sobald der Schriftsatz beim Executionsgerichte eingelangt oder das Protokoll geschlossen ist, kann die Erklärung nicht mehr zurückgezogen werden.

§. 199.

(1) Mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Überbotsannahme verliert die frühere Versteigerung ihre Wirksamkeit. Das Gericht hat von amtswegen den früheren Zuschlag aufzuheben und dem Überbieter den Zuschlag zu ertheilen. Dieser Beschluss ist dem Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, dem Verpflichteten, dem betreibenden Gläubiger und dem früheren Ersteher innerhalb acht Tagen nach Rechtskraft der Überbotsannahme in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen (§. 183 Absatz 2). Binnen derselben Frist ist die Ertheilung des Zuschlages durch Anschlag an der Gerichtstafel zu verlautbaren und im öffentlichen Buche anzumerken; dieser Anmerkung kommt die Rechtswirkung einer Anmerkung der Versteigerung () zu. Gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, ist ein weiteres Überbot unzulässig.

(2) Der Überbieter, dessen Überbot angenommen wurde, gilt von dem Tage der Ertheilung des Zuschlages an als Ersteher und hat alle in Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, dagegen hat er von diesem Tage auf alle Nutzungen Anspruch, die dem Ersteher nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen vom Tage der Zuschlagsertheilung an gebüren.

(3) Das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Vadium des früheren Erstehers sammt den aufgelaufenen Zinsen, die von ihm schon erlegten Meistbotsraten sammt den hinzugekommenen Zinsen und die von den nicht zugelassenen Überbietern erlegten Gelder und Wertpapiere sind zurückzustellen; in Ansehung der als Vadium dienenden Hypothekarforderungen ist gemäß §. 188 Absatz 1, vorzugehen.

(4) Eine nach §. 158 bewilligte einstweilige Verwaltung der Liegenschaft findet von Ertheilung des Zuschlages an zu Gunsten des Überbieters statt. War die Liegenschaft schon dem Ersteher übergeben, so hat das Executionsgericht von amtswegen eine einstweilige Verwaltung (§§. 159 ff.) anzuordnen.

Einstellung und Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens.

§. 200.

Außer den sonst in diesem Gesetze bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsverfahren durch Beschluss einzustellen:

1. wenn ein Dritter unter entsprechender Sicherheitsleistung die Liegenschaft um einen Preis übernehmen will, der ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und sich zugleich bereit erklärt, sämmtliche bei Bestimmung des Schätzungswertes als aufrecht bleibend in Anschlag gebrachten Belastungen ohne Anrechnung auf diesen Preis zu übernehmen, sowie alle dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten zu tragen, dafern diesem Anerbieten von den auf das Meistbot gewiesenen Personen, die zur Verhandlung über das Anerbieten erschienen sind und deren Ansprüche durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt sind, zugestimmt wird; ein Widerspruch des Verpflichteten hindert die gerichtliche Genehmigung des Antrages nicht, doch ist der Verpflichtete vor der Entscheidung einzuvernehmen; für die Vertheilung des Übernahmspreises sowie für die infolge einer solchen Übernahme zu bewirkenden bücherlichen Einverleibungen und Löschungen haben die Vorschriften der §§. 209 bis 237 zu gelten;

2. wenn ein Pfandgläubiger die vollstreckbare Forderung, wegen deren Versteigerung bewilligt wurde, unter gleichzeitigem Ersatz aller dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst und Einstellung der Versteigerung beantragt; einen solchen Antrag kann auch der betreibende Gläubiger stellen, der die Forderungen aller übrigen betreibenden Gläubiger unter Ersatz der dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst;

3. wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Execution absteht; wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit der Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;

4. wenn der Verpflichtete vor Beginn der Versteigerung allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen samt Nebengebühren und die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, übergibt oder gerichtlich erlegt und die Einstellung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag als Sicherstellung zu übergeben.

§. 206.

(1) Erfolgt die Einstellung oder Aufschiebung aus einem Grunde, der nicht in gleicher Weise gegen alle Gläubiger wirkt, die das Versteigerungsverfahren betreiben (§§ 35 bis 37, 39, 40, 145, 188, 200 Z. 3, 201), so ist das Versteigerungsverfahren zugunsten der übrigen betreibenden Gläubiger fortzusetzen.

(2) Wenn wegen des Ausscheidens eines betreibenden Gläubigers die vorhandene Feststellung des Lastenstandes nicht mehr alle Forderungen und Lasten umfasst, die dem nunmehr in bester Priorität stehenden betreibenden Gläubiger vorangehen, hat das Executionsgericht die fehlenden Posten rechtzeitig vor dem Versteigerungstermine von amtswegen festzustellen. Die Ergänzung geschieht unter Beobachtung der Vorschriften der §§. 165 und 166 auf Grund der Einvernehmung des Verpflichteten, des betreibenden Gläubigers und der diesem vorangehenden Berechtigten, deren Ansprüche und Rechte bei der früheren Feststellung des Lastenstandes unberücksichtigt blieben, durch Beschluss.

(3) Gegen den Beschluss findet ein Recurs nicht statt. Der betreibende Gläubiger kann aber die Versagung des Zuschlages mittels Recurs anfechten, wenn sie sich auf einen nach §. 184 Abs. 1 Z. 8 erhobenen Widerspruch gründet und der Lastenstand infolge einer bei seiner Ergänzung unterlaufenen Verletzung der Vorschriften der §§. 165 und 166 zu hoch beziffert ist.

§. 207.

(1) Nach Ablauf von vierzehn Tagen seit rechtskräftiger Einstellung eines Versteigerungsverfahrens hat das Executionsgericht von amtswegen die Löschung aller auf dieses Versteigerungsverfahren sich beziehenden bücherlichen Anmerkungen zu veranlassen. Von der rechtskräftigen Einstellung ist auch der gemäß §§. 158 oder 199 bestellte Verwalter der Liegenschaft zu verständigen.

(2) Erfolgt die Einstellung des Versteigerungsverfahrens nur in Ansehung eines oder einzelner Gläubiger, so sind nur diejenigen bücherlichen Anmerkungen zu löschen, welche zu Gunsten des aus dem Versteigerungsverfahren ausscheidenden Gläubigers eingetragen sind.

§. 208.

(1) Innerhalb der im §. 207 Absatz 1, angegebenen Frist können alle Gläubiger, zu deren Gunsten die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im öffentlichen Buche angemerkt wurde (§. 134), beim Executionsgerichte den Antrag stellen, dass in der Rangordnung dieser Anmerkung für ihre vollstreckbare Forderung das Pfandrecht auf die in Execution gezogene Liegenschaft einverleibt werde.

(2) Für die Bewilligung und den Vollzug dieser Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955. BGBl. Nr. 39, mit der im §. 88 Abs. 2 Z. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgeschriebenen Abweichung. Einer solchen Einverleibung des Pfandrechtes steht nicht entgegen, dass die Liegenschaft inzwischen vom Verpflichteten veräußert oder belastet wurde.

(3) Dagegen kann einem nach Absatz 1 gestellten Antrage nicht Folge gegeben werden, wenn das Versteigerungsverfahren deshalb eingestellt wurde, weil ein Executionsverfahren zu Gunsten der bestimmten Forderung überhaupt unzulässig ist, weil der Executionstitel rechtskräftig aufgehoben oder unwirksam erklärt wurde oder weil der zu vollstreckende Anspruch berichtigt oder dem Gläubiger rechtskräftig aberkannt wurde.

§. 210.

Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen sind bei der Ladung aufzufordern, ihre Ansprüche an Capital, Zinsen, wiederkehrenden Leistungen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Vertheilung nur insoweit berücksichtigt würden, als sie aus dem öffentlichen Buche, den Pfändungs- und sonstigen Executionsacten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen.

Vertheilungsmasse.

§. 215.

Die Vertheilungsmasse bilden:

1. das Meistbot oder Überbot, die zur Erhöhung des Meistbots gegebenen Beträge (§§. 192 und 197) und die Zinsen hievon, soweit letztere nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen dem Ersteher zufallen;

2. die Erträgnisse einer während des Versteigerungsverfahrens angeordneten einstweiligen Verwaltung (§. 159 Z. 4);

3. das Vadium des säumigen Erstehers und die von diesem erlegten Meistbotsraten, soweit sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach den Versteigerungsbedingungen in die Vertheilungsmasse fallen, sowie die vom Ersteher geleisteten sonstigen Ersätze sammt Zinsen (§. 155);

4. die vom Ersteher gemäß §. 157 geleisteten Rückerstattungen und alle übrigen nach den Vorschriften dieses Gesetzes in die Vertheilungsmasse fließenden Beträge.

Besondere Bestimmungen.

§. 218.

(1) Bei Unzulänglichkeit der Vertheilungsmasse sind die eine gleiche Rangordnung genießenden Ansprüche sammt Nebengebüren nach Verhältnis ihrer Gesammtbeträge zu berichtigen.

(2) Forderungen, zu deren Hereinbringung vor Einleitung des Versteigerungsverfahrens die Zwangsverwaltung der Liegenschaft angeordnet wurde, gelangen in der gemäß §. 104 dem Befriedigungsrechte des Gläubigers zukommenden Rangordnung aus der Vertheilungsmasse zum Zuge, wenngleich dieser Gläubiger auf der Liegenschaft weder pfandrechtlich sichergestellt, noch dem Versteigerungsverfahren beigetreten ist.

§. 228.

Bücherliche Vormerkungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn spätestens bei der letzten Vertheilungstagsatzung nachgewiesen wird, dass das Verfahren zur Rechtfertigung der Vormerkung sich im Zuge befindet, oder wenn zu dieser Zeit die Frist für die Einleitung dieses Verfahrens noch nicht abgelaufen ist.

Ausführung des Vertheilungsbeschlusses.

§. 236.

(1) Nach Rechtskraft des Vertheilungsbeschlusses sind die den einzelnen Berechtigten zur Barzahlung überwiesenen Beträge, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, auszufolgen.

(2) Wegen Bewirkung der angeordneten zinstragenden Anlegung ist in Ermanglung einer anderweitigen Einigung unter den Personen, welchen diese Beträge oder deren Zinsen bestimmt sind, vom Executionsgerichte das Geeignete zu veranlassen (§. 77).

(3) Soweit der Vertheilungsbeschluss wegen eines anhängigen Rechtsstreites nicht ausgeführt werden kann, bleiben die entsprechenden Beträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung in gerichtlicher Verwahrung.

Versteigerung von Liegenschaftsantheilen.

§. 238.

Soweit das Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Versteigerung von Liegenschaften auch auf die Versteigerung von einzelnen Liegenschaftsantheilen zu beziehen, auf welche Execution geführt wird.

Vierte Abtheilung.

Besondere Bestimmungen über die Execution auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums.

Zwangsverwaltung.

§. 240.

(1) Wenn auf den Antheil eines Bergwerkes Execution durch Zwangsverwaltung geführt wird, kann der von den Theilhabern des Bergbaues bestellte gemeinschaftliche Bevollmächtigte (§ 166 Berggesetz 1975) zum Verwalter ernannt werden. Wenn im einzelnen Falle mit Rücksicht auf die Person dieses Bevollmächtigten wichtige Bedenken dagegen bestehen, sind vor Ernennung des Verwalters sämmtliche Theilhaber des Bergbaues einzuvernehmen.

(2) Der vom Executionsgerichte sodann ernannte Verwalter hat auch für die anderen Theilhaber des Bergbaues und als deren Bevollmächtigter die Verwaltung zu besorgen, und es tritt für die Dauer der Zwangsverwaltung die Vollmacht des von den Theilhabern früher bestellten gemeinschaftlichen Bevollmächtigten außer Wirksamkeit. Ein solcher Verwalter ist kraft seiner Bestellung zu allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen befugt, zu deren Vornahme der Besitz einer Vollmacht nach § 166 Berggesetz 1975 berechtigt.

(3) Von der Ernennung des Zwangsverwalters hat das Executionsgericht der zuständigen Berghauptmannschaft von amtswegen Mittheilung zu machen.

§. 241.

Zu den nach §. 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch:

1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Erb- und Revierstollengebüren und anderen Beiträgen zu Revieranstalten, an Wasser-, Schacht- und Gestänggebüren und anderen jährlichen Leistungen für eingeräumte Bergbaudienstbarkeiten, sowie an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche;

2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen von den Werksbesitzern an die Bruderladen zu leistenden Beiträge;

3. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und sonstigen Dienstbezügen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.

§. 243.

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch Entscheidung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (§. 191 allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

§. 244.

Bei Versteigerung von Gegenständen des Bergwerkseigenthums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten Wertes.

Zustellung.

§. 247.

Mit Ausnahme des eine Execution bewilligenden Beschlusses können alle Zustellungen an Bergbauunternehmer oder an Theilhaber eines von mehreren betriebenen Bergbaues, welche im Laufe einer auf Gegenstände des Bergwerkseigenthums geführten Execution vorkommen, an den zur Besorgung der Verwaltung des Bergbaues bestellten Bevollmächtigten bewirkt werden.

Execution auf das Recht zur Gewinnung von Erdharzen.

§. 248.

Betrifft der Versteigerungsantrag das Recht zur Gewinnung von Erdharzen oder wegen ihres Gehaltes an Erdharz benützbaren Mineralien (§. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71), so kommen die Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften zur Anwendung.

Nebst den im §. 133, Z. 1 und 2 geforderten Bescheinigungen ist in diesem Falle ein mit dem Datum seiner Ausfertigung versehener amtlicher Auszug aus dem Naphthabuche beizubringen, aus dem sich der letzte Stand dieses Buches in Ansehung des zu verssteigernden Gewinnungsrechtes ergibt.

Zweiter Titel.

Execution auf das bewegliche Vermögen.

Erste Abtheilung.

Execution auf körperliche Sachen.

§. 249.

Die Execution auf bewegliche körperliche Sachen erfolgt durch Pfändung und Verkauf derselben.

Unpfändbare Sachen.

§. 250.

Auf Gegenstände, welche zur Ausübung des Gottesdienstes einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgenossenschaft verwendet werden, sowie auf Kreuzpartikeln und Reliquien, mit Ausnahme ihrer Fassung, kann Execution nicht geführt werden. Bei einer Execution auf die Fassung von Kreuzpartikeln und Reliquien darf die Authentika nicht verletzt werden.

Pfändung.

§. 253.

(1) Die Pfändung der in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass das Vollstreckungsorgan dieselben in einem Protokolle verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll).

(2) In das Protokoll ist die Erklärung aufzunehmen, dass die verzeichneten Gegenstände zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des zu benennenden Gläubigers in Pfändung genommen wurden. Die Forderung ist im Protokolle nach Capital und Nebengebüren unter Bezugnahme auf den Executionstitel anzugeben. Die Pfändung kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme stattfinden; ziffermäßige Angabe der vom Verpflichteten zu leistenden Nebengebüren ist nicht nothwendig. Im Pfändungsprotokolle ist der Wohnort des Gläubigers und seines Vertreters anzugeben.

(3) Behaupten dritte Personen bei der Pfändung an den im Protokolle verzeichneten Sachen solche Rechte, welche die Vornahme der Execution unzulässig machen würden, so sind diese Ansprüche im Pfändungsprotokolle anzumerken.

(4) Der Beschluss, durch welchen die Pfändung bewilligt wurde, ist dem Verpflichteten bei Vornahme der Pfändung zuzustellen. Von dem Vollzuge der Pfändung sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß sie bei der Pfändung anwesend oder vertreten waren oder daß ihnen eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes unverweilt zugestellt wird.

§. 254.

(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegen.

(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der Regel das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassen.

(3) Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.

§. 255.

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu ertheilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Execution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Execution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

Verwahrung.

§. 259.

(1) Die Pfandstücke, mit Ausnahme des beim Verpflichteten vorgefundenen Geldes, sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers in Verwahrung zu nehmen. Mangels eines solchen Antrages ist die geschehene Pfändung in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen.

(2) Der Antrag auf Einleitung einer Verwahrung kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden werden.

(3) Die Verwahrung geschieht, sofern sich die gepfändeten Sachen hiezu eignen, durch deren gerichtlichen Erlag, sonst durch Übergabe an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende, unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt oder durch Übergabe an einen vom Executionsgerichte auf Gefahr des betreibenden Gläubigers zu bestellenden Verwahrer (§. 968 a. b. G. B.). Im letzteren Falle kann mit Zustimmung des Verpflichteten auch der betreibende Gläubiger, oder bei einer Mehrheit von solchen, einer derselben vom Executionsgerichte als Verwahrer bestellt werden.

(4) Die Kosten der Verwahrung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und beim Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach Verhältnis ihrer vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

(5) Dem bei der Pfändungsvornahme gestellten Antrage auf Einleitung einer Verwahrung durch gerichtlichen Erlag oder durch Übergabe der Sachen an eine sich mit derlei Verwahrungen befassende Anstalt hat das Vollstreckungsorgan zu entsprechen, ohne vorher die Beschlussfassung des Gerichtes darüber einzuholen.

(6) Die Einleitung der Verwahrung ist unter Angabe des Verwahrers im Pfändungsprotokolle ersichtlich zu machen.

§. 260.

Sofern der Verwahrer ohne Zustimmung des Verpflichteten und der betreibenden Gläubiger bestellt wurde, sind sie unter Bekanntgabe des Namens des Verwahrers von dessen Ernennung zu verständigen. Unter Darlegung geeigneter Gründe kann von ihnen jederzeit die Ernennung eines anderen Verwahrers beim Executionsgerichte beantragt werden.

§. 261.

(1) Bei der Pfändung vorgefundenes Geld ist vom Vollstreckungsorgane in Verwahrung zu nehmen, und wenn die Pfändung zu Gunsten eines einzigen Gläubigers stattfindet, nach Maßgabe des zu vollstreckenden Anspruches an diesen Gläubiger gegen Quittung abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch das Vollstreckungsorgan gilt in diesem Falle als Zahlung des Verpflichteten.

(2) Ist das Vollstreckungsorgan über die Höhe des dem betreibenden Gläubiger gebürenden Betrages oder in Ansehung der dem Gläubiger bei Ausfolgung des Geldes abzufordernden Schuldurkunden oder der auf letzteren vorzunehmenden Abschreibungen im Zweifel, so hat es vor Ausfolgung des Geldes die Weisung des Executionsgerichtes einzuholen.

(3) Für die Berechnung des Wertes von Münzen und ausländischen Geldzeichen ist der an der nächstgelegenen Börse amtlich notirte Curs des Pfändungstages maßgebend.

(4) Erfolgt die Pfändung zu Gunsten mehrerer Gläubiger (§. 256 Absatz 3), so ist das vorgefundene Geld vom Vollstreckungsorgane in der Gerichtskanzlei zu erlegen und vom Executionsgerichte, nach Beschaffenheit des Falles, abgesondert oder zugleich mit dem Erlöse der gepfändeten Sachen zu vertheilen. Eine abgesonderte Vertheilung ist nach den für die Vertheilung des Verkaufserlöses geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

(5) Behauptet der Verpflichtete oder sonst eine bei der Pfändung anwesende Person, daß ein Umstand vorliegt, dessen Geltendmachung zur Aufschiebung der Exekution führen kann, so ist das vorgefundene Geld in jedem Falle zunächst gerichtlich zu erlegen und damit nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren; es darf aber vor Ablauf von acht Tagen nicht ausgefolgt werden. Das Vollstreckungsorgan hat bei Vornahme der Pfändung die Anwesenden auf diese Frist aufmerksam zu machen.

§. 262.

Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Verpflichteten, die sich in der Gewahrsame des betreibenden Gläubigers oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden.

Einschränkung der Pfändung.

§. 263.

Hat der betreibende Gläubiger eine bewegliche körperliche Sache des Verpflichteten in seiner Gewahrsame, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für die zu vollstreckende Forderung zusteht, so kann der Verpflichtete, soweit diese Forderung durch die Sache gedeckt ist, beim Executionsgerichte die Einschränkung der Pfändung auf diese Sache beantragen. Besteht das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugleich für eine andere Forderung des betreibenden Gläubigers, so ist dem Antrage nur stattzugeben, wenn auch diese Forderung durch die Sache gedeckt ist.

Verkauf.

§. 264.

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf Antrag eines der Gläubiger, für deren vollstreckbare Forderungen sie gepfändet wurden, zu verkaufen.

(2) Der Antrag auf Bewilligung des Verkaufes kann mit dem Antrage auf Bewilligung der Pfändung verbunden oder unmittelbar beim Executionsgerichte gestellt werden. Im ersteren Falle ist über den Antrag in der Exekutionsbewilligung zu entscheiden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 34, RGBl. Nr. 118/1914)

§. 267.

(1) Nach Bewilligung des Verkaufes kann, solange das Verkaufsverfahren im Gange ist, zu Gunsten weiterer vollstreckbarer Forderungen ein besonderes Verkaufsverfahren in Ansehung derselben Sachen nicht mehr eingeleitet werden.

(2) Alle Gläubiger, welchen während der Anhängigkeit eines Verkaufsverfahrens der Verkauf derselben, auch zu ihren Gunsten gepfändeten Sachen bewilligt wird, treten damit dem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und müssen dasselbe in der Lage annehmen, in welcher es sich zur Zeit ihres Beitrittes befindet.

(3) Die beitretenden Gläubiger haben vom Zeitpunkte ihres Beitrittes an dieselben Rechte, als wenn das Verfahren auf ihren Antrag eingeleitet worden wäre.

§. 269.

Die Bestimmung des §. 367 a. b. G. B. über den Eigenthumserwerb an Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung zur Veräußerung gebracht wurden, gilt auch in Ansehung des gemäß §. 268 durch einen Handelsmäkler, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten oder durch das Vollstreckungsorgan aus freier Hand vorgenommenen Verkaufes sowie in Ansehung der Übertragung des Eigentums an den betreibenden Gläubiger ().

§. 271.

(1) Wenn sich jemand spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Verpflichteten zur Last fallenden Executionskosten ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Gericht diesem Antrage nach Einvernehmung des Verpflichteten stattgeben, wenn der betreibende Gläubiger und diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an diesen Gegenständen erworben haben, deren Forderungen aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt werden.

(2) Für das weitere Verfahren, einschließlich der Aufschiebung und Einstellung der Versteigerung, gelten die Vorschriften des §. 204.

§. 272.

(1) Den Versteigerungstermin bestimmt, sofern nicht das Executionsgericht etwas anderes verfügt, das mit dem Vollzuge des Verkaufes betraute Vollstreckungsorgan. Die Bekanntmachung der Versteigerung hat mittels Edictes zu geschehen. Im Edicte sind nebst der Angabe des Ortes und der Zeit der Versteigerung die zu versteigernden Sachen ihrer Gattung nach zu bezeichnen und zu bemerken, ob und wo dieselben vor der Versteigerung besichtigt werden können.

(2) Von der Anberaumung des Versteigerungstermines sind der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger durch Zustellung einer Ausfertigung des Edictes zu verständigen. Die Verständigung kann unterbleiben, soweit dem Verpflichteten und den betreibenden Gläubigern der Versteigerungstermin bereits bei der Vornahme der Pfändung bekanntgegeben wurde; die Kenntnisnahme ist zu bestätigen.

§. 277.

(1) Anbote, die nicht wenigstens die Hälfte des Ausrufspreises erreichen, dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann mit Zustimmung der übrigen vom Versteigerungstermin zu verständigenden Gläubiger (§ 56) vom Exekutionsgerichte vor dem Versteigerungstermin auch ein die Hälfte des Ausrufspreises übersteigender Betrag als geringstes Gebot festgestellt werden.

(2) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Metallwerte zugeschlagen werden.

(3) Das Vollstreckungsorgan, das die Versteigerung leitet, hat den Ausrufspreis und bei Gold- und Silbersachen überdies den Metallwert bekanntzugeben.

§. 279.

(1) Die Versteigerung wird geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämmtlicher mittels Verkaufes Execution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebüren dieser Forderungen sowie der Kosten der Execution hinreicht.

(2) Für das im Versteigerungstermine aufzunehmende Protokoll haben die Bestimmungen des §. 194 Abs. 1 Z. 1 und 2 sinngemäß Anwendung zu finden. Außerdem sind im Protokolle nebst den Ausrufspreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Z 36, RGBl. Nr. 118/1914)

§. 279a.

Werden die gepfändeten Gegenstände bei der Versteigerung nicht vorgefunden, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung der Verständigung bekanntzugeben, wo sich diese Gegenstände befinden. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt, ist das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Gegenstände einzustellen. Die Vorschrift des , findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist im Auftrage bekanntzugeben.

§. 280.

(1) Das Gericht kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten bewilligen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 268 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens drei Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, bewilligt werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 204 sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Gericht kann weiters von Amts wegen anordnen oder auf Antrag bewilligen, daß Sachen, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erreicht wurde, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzungswertes und bei Gold- und Silbersachen, falls der Metallwert höher ist, nicht unter diesen herabgegangen werden. Wird der Verkauf aus freier Hand angeordnet, so kann dem betreibenden Gläubiger aufgetragen werden, dem Vollstreckungsorgan binnen einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist nach Zustellung des Beschlusses, womit der freihändige Verkauf angeordnet wird, Käufer namhaft zu machen. Wenn der betreibende Gläubiger dies unterläßt und der Verkauf in dieser Frist auch an andere Käufer, die sich beim Vollstreckungsorgan melden, nicht bewirkt wird, ist das Verkaufsverfahren einzustellen. Die Vorschrift des , findet Anwendung. Der Einstellungsbeschluß kann durch Rekurs nicht angefochten werden, die Zustellung des Beschlusses unterbleibt; dies ist bei der Anordnung bekanntzugeben. Die nicht versteigerten Sachen können auch dem betreibenden Gläubiger, dem das alleinige Pfandrecht daran zusteht, auf seinen Antrag zum Schätzungswerte auf Abschlag seiner Forderung ins Eigentum übertragen werden.

(3) Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde.

§. 281.

Auf Antrag kann das Executionsgericht gestatten, dass Pfandgegenstände geringeren Wertes, deren Verkauf bewilligt wurde, ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Verpflichteten oder zu Gunsten eines anderen Gläubigers anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden.

§. 282.

(1) In Ansehung des Abstehens von der Exekution sowie der Einstellung und Aufschiebung eines Verkaufsverfahrens haben die Vorschriften der und 4, 203 Absatz 2, und 206 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Im Falle der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens gemäß , sind die Gläubiger, wider welche der Einstellungs- oder Aufschiebungsgrund wirkt, nach Maßgabe des ihnen allenfalls zustehenden Pfandrechtes aus dem Verkaufserlöse zu befriedigen ().

(3) Von der Einstellung oder Aufschiebung des Verkaufsverfahrens sind lediglich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger zu verständigen.

Verwendung des Verkaufserlöses.

§. 283.

(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß §. 271 oder §. 280 verfallenen Sicherheit und des vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleisteten Ersatzes, hat das Vollstreckungsorgan, wenn die Execution nur zu Gunsten desjenigen Gläubigers geführt wird, dem nach Inhalt der Pfändungsacten das alleinige Pfandrecht an den verkauften Gegenständen zusteht, diesem Gläubiger den nach Abzug der Versteigerungs- und Schätzungskosten erübrigenden, zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung sammt Nebengebüren erforderlichen Betrag zu übergeben.

(2) Bei verzinslichen Forderungen sind die Zinsen, soweit sie nicht verjährt sind, bis zum Versteigerungstermine zu berechnen.

(3) Die Ausfolgung dieser Beträge an den betreibenden Gläubiger gilt als Zahlung des Verpflichteten.

(4) Ein etwa verbleibender Rest ist, sofern nicht ein nachfolgender Pfandgläubiger inzwischen darauf gegriffen hat, dem Verpflichteten auszufolgen.

§. 285.

(1) Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane in der Gerichtskanzlei zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.

(2) Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß §. 271 oder §. 280 verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß §. 278 geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.

(3) Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß §. 256 Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

§. 286.

(1) Das Executionsgericht hat bei der Vertheilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§. 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Absatz 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen.

(2) Aus der Vertheilungsmasse sind zunächst die Kosten der Schätzung und der Versteigerung und sodann die rechtzeitig angemeldeten Pfandforderungen sowie die vollstreckbaren Forderungen, zu deren Hereinbringung die Versteigerung bewilligt wurde, zu berichtigen. Der Betrag der Forderungen ist nach der Anmeldung und deren Belegen sowie nach den gerichtlichen Executionsbewilligungen zu berechnen.

(3) Unbeschadet des Vorranges, den Zölle, Verbrauchs- und andere öffentliche Abgaben und Vermögensstrafen genießen oder der für einzelne Forderungen durch den Bestand eines gesetzlichen oder vertragsmäßigen Pfandrechtes begründet wird, ist für die Bezahlung der oben bezeichneten Forderungen die nach der gerichtlichen Pfändung zu beurtheilende Rangordnung entscheidend.

(4) In Ansehung der Berichtigung von Zinsen, wiederkehrenden Zahlungen, Process- und Executionskosten sind die in den §§. 216, 217, 218 Absatz 1, und 219 aufgestellten Grundsätze anzuwenden.

§. 288.

Die Bestimmungen der §§. 283 bis 287 haben für die Verwendung des Erlöses sinngemäß zu gelten, der bei einem Verkaufe aus freier Hand erzielt wurde. Das Begehren um Kostenersatz muss in diesem Falle vom betreibenden Gläubiger bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der im §. 74 Absatz 2, festgesetzten Frist gestellt werden. Vor Ablauf dieser Frist darf dem Verpflichteten von dem erzielten Erlöse nichts ausgefolgt werden.

Recurs.

§. 289.

Gegen Beschlüsse, durch welche die Verwahrung gepfändeter Gegenstände, deren Schätzung vor dem Versteigerungstermine, die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes oder die Einbeziehung der gepfändeten Gegenstände in die in Ansehung anderer Pfandstücke bewilligte Versteigerung angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, ferner gegen den Beschluss, welcher den Versteigerungstermin bestimmt, findet ein Recurs nicht statt.

Überweisung an Zahlungsstatt.

§. 316.

Durch die Überweisung der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt geht die Forderung im Umfange dieser Überweisung auf den betreibenden Gläubiger mit der Wirkung einer vom Verpflichteten vorgenommenen entgeltlichen Abtretung über. Vorbehaltlich der dem Verpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Haftung (§. 1397 ff. a. b. G. B.) ist der Gläubiger mit der Überweisung in Betreff seiner Forderung als befriedigt anzusehen.

Besondere Bestimmungen über die Execution auf bücherlich sichergestellte Forderungen.

§. 320.

(1) Wird auf Forderungen Execution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem Liegenschaftsantheile ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.

(2) Der Antrag auf Bewilligung der Pfändung einer bücherlich sichergestellten Forderung schließt den Antrag auf Bewilligung der bücherlichen Pfandrechtseinverleibung in sich; das die Pfändung bewilligende Gericht hat das zum Vollzuge dieser Einverleibung Erforderliche gleichzeitig mit der Pfändungsbewilligung zu verfügen. Bei Einverleibung dieses Pfandrechtes ist anzugeben, dass dasselbe zum Zwecke der Execution einer vollstreckbaren Geldforderung vom Gerichte bewilligt wird.

(3) Wenn von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben bücherlich sichergestellten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.

(4) Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im §. 294 angeführten Verbote zu erlassen.

Beitreibung.

§. 326.

Eine Überweisung des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt ist nicht zulässig.

§. 329.

Die Bestimmung des §. 307 gilt auch in Bezug auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Executionsgerichte um Bestellung eines Verwahrers oder Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.

Vierte Abtheilung.

Execution auf andere Vermögensrechte.

Der Execution entzogene Rechte.

. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.

§. 336.

Steht dem Verpflichteten das gepfändete Recht gegen einen bestimmten Zins oder gegen andere periodische Leistungen zu, so gehören diese Leistungen, und bei der Zwangsverwaltung einer dem Vater am Vermögen seines Kindes eingeräumten Fruchtnießung (§. 150 a. b. G. B.) auch die Leistungen für den standesgemäßen Unterhalt des Kindes zu den vom Verwalter unmittelbar aus dem Verwaltungserträgnisse zu berichtigenden Auslagen. Der für den Unterhalt des Kindes aufzuwendende Betrag ist auf Einschreiten des Verwalters vom Vormundschaftsgerichte im voraus festzusetzen.

§. 337.

Vor der Genehmigung der im §. 112 bezeichneten Verfügungen ist der Eigenthümer der Sache einzuvernehmen, auf welche sich das gepfändete Recht bezieht. Er ist auch zu Einwendungen und Erinnerungen im Sinne des §. 114 berechtigt.

§. 338.

Bei Freischurfberechtigungen hat der Zwangsverwalter alles zur Erhaltung des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren; zu diesem Zwecke kann insbesondere auch die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werden.

§. 339.

Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche das gepfändete Recht des Verpflichteten eingeschränkt ist.

§. 344.

Bei Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen Unternehmungen hat der Verwalter die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor deren Bewilligung rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen der beim Betriebe des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte.

§. 350.

(1) Die Execution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des Executionstitels die Einverleibung als Eigenthümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder Liegenschaftsantheile oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als Eigenthümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das Executionsgesuch muss in diesem Falle die gemäß § 22 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung der Vormänner enthalten.

(3) Wenn kraft des Executionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder Liegenschaftsantheile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als Eigenthümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der Execution die bücherliche Eintragung des Eigenthums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.

(4) Das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die Execution bewilligenden Gerichtes ersetzt.

(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 7 gegenstandslos)

§. 354.

(1) Der Anspruch auf eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Vornahme zugleich ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhängt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete auf Antrag vom Executionsgerichte durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesammtdauer von sechs Monaten zur Vornahme der Handlung angehalten wird.

(2) Die Exekution hat mit Androhung der für den Fall der Saumsal zu verhängenden Strafe zu beginnen; als erste Strafe darf nur eine Geldstrafe angedroht werden. Nach fruchtlosem Ablauf der in dieser Verfügung für die Vornahme der Handlung gewährten Frist ist das angedrohte Zwangsmittel auf Antrag des betreibenden Gläubigers zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer neuerlichen Frist für die geschuldete Leistung ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Der Vollzug desselben erfolgt nur auf Antrag des betreibenden Gläubigers.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. II Z 2, BGBl. Nr. 120/1980)

Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.

. (1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, daß wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anläßlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns auszumessen.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §. 353 Absatz 2.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. II Z 4, BGBl. Nr. 120/1980)

§. 357.

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 Absatz 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

§. 358.

Vor Erlassung der in den §§ 353 bis 357 angeführten gerichtlichen Entscheidungen und Verfügungen kann, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Verpflichtete einvernommen werden.

§. 361.

Die Haft darf nur verhängt werden, wenn der maßgebliche Sachverhalt bewiesen ist (§ 55 Abs. 2); sie darf in jeder einzelnen Strafverfügung nicht für länger als für die Dauer von zwei Monaten verhängt werden. Nach Ablauf der in der Strafverfügung angegebenen Haftzeit ist der Verpflichtete von amtswegen aus der Haft zu entlassen.

§. 365.

Die Haft kann nicht vollzogen werden, so lange durch sie die Gesundheit des Verpflichteten einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde. Sie ist von amtswegen aufzuheben, wenn sich nach ihrem Beginne solche Gefahren einstellen.

Zweiter Theil.

Sicherung.

Erster Abschnitt.

Executionshandlungen zur Sicherung von

Geldforderungen (Execution zur Sicherstellung.)

§. 370.

Zur Sicherung von Geldforderungen kann auf Grund der von inländischen Civilgerichten in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten erlassenen, einstweilen noch nicht vollziehbaren Verfügungen, sowie auf Grund von Endurtheilen und Zahlungsaufträgen inländischer Civilgerichte schon vor Eintritt ihrer Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist auf Antrag die Vornahme von Executionshandlungen bewilligt werden, wenn dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, dass ohne diese die Einbringung der gerichtlich zuerkannten Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder dass zum Zwecke ihrer Einbringung das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müsste.

. Auf Grund von Endurteilen erster oder zweiter Instanz, wider die Berufung oder Revision erhoben wurde, sind Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen ohne die im geforderte Bescheinigung auch dann zulässig, wenn der betreibende Gläubiger eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden (§ 376 Absatz 2) leistet. Vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit darf mit dem Vollzuge der Exekutionshandlungen nicht begonnen werden.

§. 377.

(1) Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung Executionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung sammt Nebengebüren nothwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der Executionshandlungen anzuordnen.

(2) Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen Executionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.

(3) Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Executionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem Gerichte, das gemäß §. 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem Executionsgerichte anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der Executionshandlungen (§. 33) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.

(4) Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit () darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem Antrage auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 bis 3, bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.

1. Zur Sicherung von Geldforderungen.

§. 379.

(1) Zur Sicherung von Geldforderungen sind einstweilige Verfügungen unstatthaft, soweit die Partei zu gleichem Zwecke die Vornahme von Executionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erwirken kann (§. 370 ff.).

(2) Sonst können zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden:

1. wenn wahrscheinlich ist, daß ohne sie der Gegner der gefährdeten Partei durch Beschädigen, Zerstören, Verheimlichen oder Verbringen von Vermögensstücken, durch Veräußerung oder andere Verfügungen über Gegenstände seines Vermögens, insbesondere durch darüber mit dritten Personen getroffene Vereinbarungen die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde;

2. wenn das Urteil im Auslande vollstreckt werden müßte.

(3) Zur Sicherung von Geldforderungen kann angeordnet werden:

1. die Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen des Gegners der gefährdeten Partei (§. 259 ff.), einschließlich der Hinterlegung von Geld;

2. das gerichtliche Verbot der Veräußerung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen mit der Wirkung, dass eine verbotswidrige Veräußerung oder Verpfändung ungiltig ist, dafern nicht der Erwerber infolge sinngemäßer Anwendung der §§. 367 und 456 a. b. G. B. oder durch die Vorschriften der Artikel 306 und 307 des Handelsgesetzbuches geschützt ist;

3. das gerichtliche Drittverbot, wenn der Gegner der gefährdeten Partei an eine dritte Person eine Geldforderung oder einen Anspruch auf Leistung oder Herausgabe von anderen Sachen zu stellen hat. Dieses Verbot wird dadurch vollzogen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei jede Verfügung über den Anspruch und insbesondere dessen Einziehung untersagt und an den Dritten der Befehl gerichtet wird, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei Geschuldete nicht zu zahlen und die diesem gebürenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Ansehung ihrer etwas zu unternehmen, was die Executionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldeten oder herauszugebenden Sachen vereiteln oder erheblich erschweren könnte.

(4) Ein Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften, Liegenschaftsantheilen und bücherlichen Rechten darf zur Sicherung von Geldforderungen nicht erlassen werden; ebensowenig darf zu diesem Zwecke die Verwaltung von Liegenschaften angeordnet werden.

2. Zur Sicherung anderer Ansprüche.

§. 381.

Zur Sicherung anderer Ansprüche können einstweilige Verfügungen getroffen werden:

1. wenn zu besorgen ist, dass sonst die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des fraglichen Anspruches, insbesondere durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes, vereitelt oder erheblich erschwert werden würde; als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urtheil im Auslande vollstreckt werden müsste;

2. wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nöthig erscheinen.

Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.

§. 396.

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sie nicht wegen eines angebrachten Recurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

§. 400.

Eine zur Deckung der Kosten oder der Schadenersatzansprüche von der gefährdeten Partei erlegte Sicherheit (§§. 390 und 398) darf ihr erst nach Ablauf von vierzehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, durch welchen die einstweilige Verfügung aufgehoben wird.

Artikel III.

(Anm.: Zu , RGBl. Nr. 79/1896.)

Soweit noch bestehende Vorschriften gewisse Forderungen der Exekution wegen Geldforderungen ganz entziehen oder nur in bestimmten Grenzen oder unter bestimmten Beschränkungen unterwerfen, finden die Bestimmungen des . in der Fassung des Artikels I, Z 4, dieses Gesetzes Anwendung.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2026kundgemacht am 29.07.2026

Fassungen ab: 01.10.2026, 30.07.2026

Erfasste Bestimmungen: § 74b, § 474, § 506

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

BGBl. I Nr. 62/2026 ↗
BGBl. I Nr. 136/2023kundgemacht am 15.11.2023

Fassungen ab: 01.01.2024, 16.11.2023

Erfasste Bestimmungen: § 25a, § 457, § 459, § 461, § 462, § 464, § 465, § 466, § 467, § 468, § 469, § 470, § 471, § 472, § 473, § 474, § 505

Gerichtsvollzieher-Vergütungs-Novelle 2023

BGBl. I Nr. 136/2023 ↗
BGBl. I Nr. 77/2023kundgemacht am 19.07.2023

Fassungen ab: 20.07.2023, 14.07.2023

Erfasste Bestimmungen: § 59a, § 389, § 504

Zivilverfahrens-Novelle 2023

BGBl. I Nr. 77/2023 ↗
BGBl. I Nr. 61/2022kundgemacht am 14.04.2022

Fassungen ab: 01.05.2022

Erfasste Bestimmungen: § 50

Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022

BGBl. I Nr. 61/2022 ↗
BGBl. I Nr. 202/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 01.07.2022, 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 382f, § 503

Budgetbegleitgesetz 2022

BGBl. I Nr. 202/2021 ↗
BGBl. I Nr. 147/2021kundgemacht am 26.07.2021

Fassungen ab: 27.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 23, § 28, § 32, § 34, § 37, § 39, § 43, § 44, § 51, § 53, § 54, § 55, § 56, § 58, § 59, § 60, § 61, § 64, § 67, § 69, § 72, § 73, § 112, § 125, § 128, § 152, § 176, § 182, § 183, § 185, § 186, § 187, § 193, § 194, § 201, § 205, § 212, § 216, § 217, § 218, § 219, § 220, § 221, § 222, § 223, § 225, § 229, § 231, § 233, § 235, § 237, § 241, § 247, § 253, § 256, § 257, § 258, § 259, § 261, § 265, § 266, § 274b, § 275, § 279, § 283, § 284, § 285, § 286a, § 288, § 300, § 311, § 346, § 348, § 349, § 368, § 371a, § 382, § 385, § 390, § 394, § 401, § 407, § 483a, § 502

Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG

BGBl. I Nr. 147/2021 ↗
BGBl. I Nr. 86/2021kundgemacht am 14.05.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 23.05.2019, 01.10.2014, 01.07.2010, 01.07.2008, 01.03.2008, 01.01.2004, 01.03.1992, 01.08.1989, 01.10.1975, 01.01.1898

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 5a, § 5b, § 5c, § 6, § 6a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 23a, § 25, § 25b, § 25d, § 26, § 27, § 27a, § 28, § 29, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 45, § 45a, § 47, § 48, § 49, § 49a, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 54a, § 54b, § 54c, § 54f, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 61, § 62, § 63, § 63a, § 63b, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 71a, § 72, § 73, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 80a, § 80b, § 80c, § 80d, § 81, § 81a, § 82, § 82a, § 82b, § 82c, § 83, § 83a, § 83b, § 83c, § 84, § 84a, § 85, § 86, § 87, § 87a, § 87b, § 88, § 89, § 90, § 91, § 92, § 93, § 94, § 95, § 96, § 97, § 98, § 98a, § 99a, § 99b, § 99c, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 107a, § 107b, § 108, § 109, § 111, § 112, § 113, § 113a, § 114, § 115, § 116, § 117, § 117a, § 118, § 119, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132, § 133, § 134, § 135a, § 138, § 139, § 140, § 141, § 142, § 143, § 147, § 148, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 167, § 168, § 169, § 170, § 173, § 175, § 176, § 177, § 177a, § 178, § 179, § 180, § 181, § 182, § 183, § 184, § 185, § 186, § 187, § 188, § 189, § 190, § 191, § 192, § 193, § 194, § 195, § 196, § 197, § 198, § 199, § 200, § 201, § 202, § 203, § 204, § 205, § 206, § 207, § 208, § 209, § 211, § 212, § 213, § 214, § 215, § 216, § 216a, § 217, § 218, § 219, § 220, § 221, § 222, § 223, § 224, § 225, § 226, § 227, § 228, § 229, § 230, § 231, § 232, § 233, § 234, § 235, § 236, § 237, § 238, § 239, § 240, § 241, § 242, § 243, § 244, § 245, § 246, § 247, § 248, § 249, § 249a, § 249b, § 250, § 251a, § 252, § 252b, § 252d, § 252e, § 253, § 253a, § 255, § 256, § 257, § 258, § 259, § 260, § 261, § 262, § 263, § 264, § 264a, § 265, § 266, § 267, § 268, § 269, § 270, § 271, § 271a, § 273, § 274, § 274d, § 274g, § 275, § 276, § 277, § 277a, § 277b, § 278, § 278a, § 279, § 280, § 281, § 281b, § 282, § 282a, § 283, § 284, § 285, § 286, § 286a, § 287, § 288, § 289, § 290, § 290a, § 290c, § 291a, § 291b, § 291c, § 291d, § 291e, § 291f, § 292a, § 292b, § 292c, § 292d, § 292e, § 292f, § 292g, § 292i, § 292j, § 293, § 294, § 295, § 296, § 297, § 298, § 299, § 300, § 300a, § 301, § 303, § 304, § 305, § 306, § 307, § 308, § 308a, § 309, § 310, § 311, § 312, § 313, § 314, § 315, § 316, § 317, § 318, § 319, § 319a, § 320, § 321, § 322, § 323, § 324, § 325, § 326, § 327, § 328, § 329, § 330, § 331, § 332, § 333, § 334, § 335, § 336, § 337, § 338, § 339, § 340, § 341, § 342, § 343, § 344, § 345, § 346, § 347, § 348, § 349, § 350, § 351, § 352b, § 353, § 354, § 355, § 356, § 357, § 358, § 359, § 360, § 361, § 362, § 363, § 364, § 365, § 366, § 367, § 368, § 369, § 370, § 371, § 371a, § 372, § 373, § 374, § 375, § 376, § 377, § 378, § 379, § 379a, § 380, § 381, § 382, § 382a, § 382b, § 382c, § 382d, § 382e, § 382f, § 382g, § 382h, § 382i, § 382j, § 382k, § 383, § 384, § 385, § 386, § 387, § 389, § 390, § 391, § 392, § 393, § 394, § 395, § 396, § 397, § 398, § 399a, § 399b, § 399c, § 400, § 401, § 402, § 407, § 410, § 414, § 417, § 419, § 427, § 428, § 429, § 430, § 433, § 434, § 435, § 436, § 437, § 438, § 439, § 440, § 441, § 442, § 443, § 444, § 445, § 446, § 447, § 448, § 449, § 450, § 451, § 452, § 453, § 454, § 455, § 456, § 457, § 458, § 459, § 460, § 461, § 462, § 463, § 464, § 465, § 466, § 467, § 468, § 469, § 470, § 471, § 472, § 473, § 474, § 475, § 476, § 477, § 478, § 479, § 480, § 481, § 482, § 483, § 484, § 485, § 486, § 487, § 488, § 489, § 490, § 491, § 492, § 493, § 494, § 495, § 496, § 497, § 498, § 499, § 500, § 501, § 502

Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx

BGBl. I Nr. 86/2021 ↗
BGBl. I Nr. 148/2020kundgemacht am 23.12.2020

Fassungen ab: 24.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, Art. 12

Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz – HiNBG

BGBl. I Nr. 148/2020 ↗
BGBl. I Nr. 16/2020kundgemacht am 21.03.2020

Fassungen ab: 22.03.2020

Erfasste Bestimmungen: § 200b

2. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 16/2020 ↗
BGBl. I Nr. 105/2019kundgemacht am 29.10.2019

Fassungen ab: 01.01.2020, 30.10.2019

Erfasste Bestimmungen: § 382b, § 382c, § 382d, § 382e, § 382g, § 391, § 395, § 399, § 399c, § 450

Gewaltschutzgesetz 2019

BGBl. I Nr. 105/2019 ↗
BGBl. I Nr. 38/2019kundgemacht am 22.05.2019

Fassungen ab: 01.06.2019, 23.05.2019

Erfasste Bestimmungen: § 41a, § 427, § 428, § 429, § 430, § 449

Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts-Änderungsgesetz 2019 – ZZRÄG 2019

BGBl. I Nr. 38/2019 ↗
BGBl. I Nr. 100/2018kundgemacht am 22.12.2018

Fassungen ab: 01.01.2020

Erfasste Bestimmungen: § 14, § 47, § 294a, § 405

Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG

BGBl. I Nr. 100/2018 ↗
BGBl. I Nr. 32/2018kundgemacht am 17.05.2018

Fassungen ab: 18.05.2018

Erfasste Bestimmungen: § 275, § 382g, Art. 115

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018

BGBl. I Nr. 32/2018 ↗
BGBl. I Nr. 122/2017kundgemacht am 31.07.2017

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.08.2017

Erfasste Bestimmungen: § 40, § 45a, § 427, § 428, § 429, § 430, § 431, § 432, § 448

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017

BGBl. I Nr. 122/2017 ↗
BGBl. I Nr. 100/2016kundgemacht am 30.11.2016

Fassungen ab: 18.01.2017, 02.01.2017, 01.12.2016

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 42, § 79, § 86a, § 86b, § 178, § 259, § 274, § 277a, § 277b, § 277c, § 281, § 281a, § 282, § 290a, § 292, § 299a, § 302, § 385, § 389a, § 403, § 404, § 405, § 406, § 407, § 408, § 409, § 410, § 411, § 412, § 413, § 414, § 415, § 416, § 417, § 418, § 419, § 420, § 421, § 422, § 423, § 424, § 431, § 432, § 433, § 434, § 435, § 436, § 437, § 438, § 439, § 440, § 441, § 442, § 443, § 444, § 445, § 446, § 447

Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016

BGBl. I Nr. 100/2016 ↗
BGBl. I Nr. 69/2014kundgemacht am 11.08.2014

Fassungen ab: 11.01.2015, 01.01.2015, 01.10.2014, 12.08.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 18, § 35, § 36, § 38, § 42, § 45, § 65, § 86b, § 86c, § 146, § 150, § 177, § 187a, § 196, § 198, § 230, § 249, § 278, § 292l, § 312, § 370, § 377, § 379, § 381, § 382c, § 393, § 397, § 403, § 403a, § 404, § 417

Exekutionsordnungs-Novelle 2014 – EO-Nov. 2014

BGBl. I Nr. 69/2014 ↗
BGBl. I Nr. 33/2013kundgemacht am 13.02.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 01.03.2013, 14.02.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 405

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013

BGBl. I Nr. 33/2013 ↗
BGBl. I Nr. 50/2012kundgemacht am 23.05.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 24.05.2012

Erfasste Bestimmungen: § 382c, § 405

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz – SNG

BGBl. I Nr. 50/2012 ↗
BGBl. I Nr. 139/2011kundgemacht am 28.12.2011

Fassungen ab: 01.01.2012, 29.12.2011

Erfasste Bestimmungen: § 290, § 290a, § 416

Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung

BGBl. I Nr. 139/2011 ↗
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.07.2011, 01.05.2011, 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 78, § 80, § 249, § 415

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010 ↗
BGBl. I Nr. 58/2010kundgemacht am 27.07.2010

Fassungen ab: 01.08.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1

Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG

BGBl. I Nr. 58/2010 ↗
BGBl. I Nr. 29/2010kundgemacht am 20.05.2010

Fassungen ab: 01.07.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 44

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010

BGBl. I Nr. 29/2010 ↗
BGBl. I Nr. 75/2009kundgemacht am 03.08.2009

Fassungen ab: 01.01.2010

Erfasste Bestimmungen: § 382a, § 414, Art. 18 § 1, Art. 18 § 4

Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 – FamRÄG 2009

BGBl. I Nr. 75/2009 ↗
BGBl. I Nr. 52/2009kundgemacht am 17.06.2009

Fassungen ab: 01.07.2009, 18.06.2009

Erfasste Bestimmungen: § 54b, § 54g, § 66, § 253b, Art. 16

Budgetbegleitgesetz 2009

BGBl. I Nr. 52/2009 ↗
BGBl. I Nr. 40/2009kundgemacht am 08.04.2009

Fassungen ab: 01.06.2009, 09.04.2009

Erfasste Bestimmungen: § 382b, § 382e, § 382g, § 382h, § 387, § 390, § 393, § 413

Zweites Gewaltschutzgesetz – 2. GeSchG

BGBl. I Nr. 40/2009 ↗
BGBl. I Nr. 30/2009kundgemacht am 31.03.2009

Fassungen ab: 01.04.2009, 01.05.1996

Erfasste Bestimmungen: § 65, § 73a, § 412

Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009

BGBl. I Nr. 30/2009 ↗
BGBl. I Nr. 82/2008kundgemacht am 26.06.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 27.06.2008

Erfasste Bestimmungen: § 290a, § 411

Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Sonderunterstützungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des IAF-Service-GmbH-Gesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, der Konkursordnung und der Exekutionsordnung

BGBl. I Nr. 82/2008 ↗
BGBl. I Nr. 37/2008kundgemacht am 11.01.2008

Fassungen ab: 01.07.2008, 01.03.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 22a, § 25, § 25b, § 26a, § 32, § 54b, § 60, § 68, § 71a, § 87, § 97, § 98, § 98a, § 99, § 99a, § 99b, § 100, § 101, § 102, § 103, § 104, § 105, § 106, § 107, § 107a, § 107b, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 113b, § 114, § 115, § 119, § 121, § 122, § 123, § 124, § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130, § 131, § 132, § 134, § 138, § 140, § 141, § 143, § 144, § 146, § 146a, § 147, § 148, § 150, § 152a, § 170, § 176, § 196, § 197, § 203, § 253, § 272, § 272a, § 273, § 274, § 274a, § 274c, § 274d, § 275, § 276, § 277a, § 277b, § 277c, § 278, § 278a, § 280, § 281a, § 281b, § 282b, § 285, § 355, § 358, § 363, § 371, § 410

Exekutionsordnungs-Novelle 2008 – EO-Nov. 2008

BGBl. I Nr. 37/2008 ↗
BGBl. I Nr. 56/2006kundgemacht am 08.05.2006

Fassungen ab: 01.07.2006, 09.05.2006

Erfasste Bestimmungen: § 382g, § 390, § 393, § 409

Strafrechtsänderungsgesetz 2006

BGBl. I Nr. 56/2006 ↗
BGBl. I Nr. 68/2005kundgemacht am 05.07.2005

Fassungen ab: 01.09.2005, 06.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7a, § 23, § 39, § 42, § 47, § 48, § 49, § 54, § 54b, § 54e, § 54f, § 141, § 170, § 170b, § 182, § 253a, § 253b, § 264b, § 279a, § 283, § 285, § 291d, § 292, § 294, § 299, § 303a, § 346, § 346a, § 399, § 408

Exekutionsordnungs-Novelle 2005 – EO-Nov. 2005

BGBl. I Nr. 68/2005 ↗
BGBl. I Nr. 151/2004kundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 01.07.2005

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 29, § 386

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)

SPG-Novelle 2005

BGBl. I Nr. 151/2004 ↗
BGBl. I Nr. 128/2004kundgemacht am 18.11.2004

Fassungen ab: 01.01.2005, 19.11.2004

Erfasste Bestimmungen: § 42, § 74, § 279a, § 403, § 404, § 405, § 406, § 407

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)

Zivilverfahrens-Novelle 2004

BGBl. I Nr. 128/2004 ↗
BGBl. I Nr. 113/2003

Fassungen ab: 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 382f, Art. 10 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38. BR: AB 6897 S. 703.)

BGBl. I Nr. 113/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 112/2003

Fassungen ab: 01.01.2005

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 378a, § 393, § 402, Art. 31, Art. 32 § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 112/2003 (NR: GP XXII RV 225 AB 269 S. 38. BR: AB 6896 S. 703.)

BGBl. I Nr. 112/2003 ↗

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BGBl. I Nr. 31/2003

Fassungen ab: 01.01.2004, 01.01.2002, 01.10.2000, 01.07.1996, 01.03.1992

Erfasste Bestimmungen: § 8a, § 23, § 23a, § 25, § 25a, § 25b, § 25c, § 25d, § 26a, § 30, § 42, § 45a, § 46, § 48, § 54, § 54b, § 58, § 63, § 74, § 86, § 140, § 200a, § 200b, § 249, § 249a, § 252a, § 252b, § 252c, § 252d, § 252e, § 252f, § 252g, § 252h, § 252i, § 252j, § 259, § 274d, § 278, § 279a, § 280, § 282a, § 282b, § 286, § 290, § 290b, § 291, § 291a, § 291b, § 291d, § 292, § 292f, § 292g, § 311a, § 346, § 382b, § 382d, § 403, § 405, Art. 34

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 31/2003 (NR: GP XXII RV 39 AB 50 S. 12. BR: AB 6782 S. 696.)

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BGBl. I Nr. 114/2002

Fassungen ab: 07.08.2002

Erfasste Bestimmungen: § 55a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 93 AB 143 S. 29. BR: AB 6125 S. 666.)

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BGBl. I Nr. 71/2002

Fassungen ab: 01.07.2002

Erfasste Bestimmungen: § 216

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S. 97. BR: AB 6617 S. 686.)

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BGBl. I Nr. 103/2001

Fassungen ab: 08.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 290

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 103/2001 (NR: GP XXI RV 620 AB 715 S. 74. BR: AB 6436 S. 679.)

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BGBl. I Nr. 98/2001

Fassungen ab: 01.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 54b, § 54g, § 66, § 74, § 147, § 250, § 291, § 291a, § 291b, § 291d, § 292, § 292h, § 292j, Art. 96

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)

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BGBl. I Nr. 135/2000

Fassungen ab: 01.07.2001

Erfasste Bestimmungen: § 54

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2000 (NR: GP XXI RV 296 AB 366 S. 44. BR: AB 6275 S. 670.)

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BGBl. I Nr. 59/2000

Fassungen ab: 01.01.2003, 01.03.2002, 01.01.2002, 01.09.2001, 01.10.2000, 01.07.1992, 01.01.1898

Erfasste Bestimmungen: § 55a, § 56, § 71, § 71a, § 74a, § 75, § 82, § 84, § 86, § 133, § 134, § 135, § 136, § 137, § 138, § 139, § 140, § 141, § 142, § 143, § 144, § 145, § 146, § 147, § 148, § 149, § 150, § 150a, § 151, § 152, § 153, § 153a, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 159, § 160, § 161, § 165, § 166, § 169, § 170, § 170a, § 170b, § 171, § 172, § 173, § 174, § 175, § 176, § 177, § 178, § 179, § 180, § 181, § 182, § 183, § 184, § 185, § 186, § 187, § 188, § 189, § 192, § 193, § 194, § 195, § 196, § 197, § 198, § 199, § 200, § 200a, § 201, § 202, § 205, § 206, § 207, § 208, § 209, § 210, § 211, § 212, § 213, § 214, § 215, § 216, § 217, § 218, § 219, § 220, § 221, § 222, § 223, § 224, § 225, § 226, § 227, § 228, § 229, § 230, § 231, § 232, § 233, § 234, § 235, § 236, § 238, § 239, § 271, § 272, § 278, § 282, § 285, § 290a, § 301, § 302, § 318, § 351, § 352, § 352a, § 352b, § 352c, § 355, § 359, § 379, § 383, § 384, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2000 idF BGBl. I Nr. 114/2002 (DFB) (NR: GP XXI RV 93 AB 143 S. 29. BR: AB 6125 S. 666.)

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BGBl. I Nr. 147/1999

Fassungen ab: 01.09.1999

Erfasste Bestimmungen: § 216

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S. 181. BR: 6014 AB 6060 S. 657.)

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BGBl. I Nr. 146/1999

Fassungen ab: 01.01.2000, 14.08.1999

Erfasste Bestimmungen: § 382c, § 403

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 146/1999 (NR: GP XX RV 1479 AB 2023 S. 182. BR: 6016 AB 6025 S. 657.)

BGBl. I Nr. 146/1999 ↗

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BGBl. I Nr. 125/1999

Fassungen ab: 01.01.2000

Erfasste Bestimmungen: § 382e, Art. 7

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 125/1999 (NR: GP XX RV 1653 AB 1926 S. 174. BR: AB 5974 S. 656.)

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BGBl. I Nr. 30/1998

Fassungen ab: 15.01.1998, 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 290a, § 404

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 30/1998 (NR: GP XX RV 915 AB 1037 S. 104. BR: AB 5611 S. 634.)

BGBl. I Nr. 30/1998 ↗

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BGBl. I Nr. 140/1997

Fassungen ab: 01.01.1998

Erfasste Bestimmungen: § 38, § 54b, § 66, § 74, § 371, Art. 32

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)

BGBl. I Nr. 140/1997 ↗

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BGBl. Nr. 759/1996

Fassungen ab: 01.05.1997

Erfasste Bestimmungen: § 26, § 55, § 177, § 382, § 382b, § 382c, § 382d, § 387, § 390, § 393

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 759/1996 (NR: GP XX RV 252 AB 407 S. 47. BR: 5300 AB 5311 S. 619.)

BGBl. Nr. 759/1996 ↗

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BGBl. Nr. 201/1996

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 201/1996 ↗

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BGBl. Nr. 519/1995

Fassungen ab: 01.07.1996, 01.10.1995, 09.08.1995, 13.10.1945

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 5, § 6, § 20, § 24, § 25, § 26, § 30, § 31, § 39, § 42, § 45, § 47, § 54, § 54b, § 54c, § 54d, § 54e, § 54f, § 54g, § 61, § 66, § 68, § 69, § 70, § 73, § 74, § 75, § 79, § 80, § 81, § 82, § 83, § 84, § 84a, § 84b, § 84c, § 85, § 86, § 86a, § 88, § 249, § 250, § 251, § 251a, § 252, § 252a, § 252b, § 252c, § 252d, § 252e, § 252f, § 252j, § 253, § 253a, § 254, § 255, § 256, § 257, § 259, § 260, § 261, § 262, § 264, § 264a, § 264b, § 265, § 266, § 267, § 268, § 269, § 270, § 271, § 272, § 273, § 274, § 274a, § 274b, § 274c, § 274d, § 274e, § 274f, § 275, § 275a, § 276, § 277, § 278, § 279, § 279a, § 280, § 281, § 282, § 282a, § 284, § 285, § 286, § 287, § 288, § 289, § 294a, § 303a, § 370, § 375, § 379, § 381, Art. 8

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 519/1995 (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46. BR: AB 5053 S. 603.)

BGBl. Nr. 519/1995 ↗

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BGBl. Nr. 624/1994

Fassungen ab: 01.01.1995, 01.10.1994

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 7, § 35, § 36, § 54, § 290, § 299, § 308a, Art. 10 § 2, Art. 10 § 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 624/1994 (NR: GP XVIII RV 1654 AB 1849 S. 174. BR: AB 4926 S. 589.)

BGBl. Nr. 624/1994 ↗

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BGBl. Nr. 314/1994

Fassungen ab: 01.07.1994, 29.04.1994

Erfasste Bestimmungen: § 290, § 290a, § 403

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 314/1994 (NR: GP XVIII RV 1469 AB 1556 S. 161. BR: AB 4777 S. 583.)

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BGBl. Nr. 799/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 290, § 291d

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 799/1993 (NR: GP XVIII RV 946 AB 1253 S. 134. BR: 4646 AB 4655 S. 575.)

BGBl. Nr. 799/1993 ↗

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 292i

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993 ↗

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BGBl. Nr. 756/1992

Fassungen ab: 01.01.1993

Erfasste Bestimmungen: § 25, § 69, § 73a, § 402

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 756/1992 (NR: GP XVIII RV 663 AB 780 S. 87. BR: AB 4361 S. 561.)

BGBl. Nr. 756/1992 ↗

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BGBl. Nr. 150/1992

Fassungen ab: 01.07.1992

Erfasste Bestimmungen: § 140, § 141, § 142, § 143, § 144, § 222, § 352, Art. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 150/1992 (NR: GP XVIII RV 333 AB 389 S. 59. BR: AB 4219 S. 550.)

BGBl. Nr. 150/1992 ↗

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BGBl. Nr. 628/1991

Fassungen ab: 01.03.1992

Erfasste Bestimmungen: § 8, § 10, § 10a, § 14, § 36, § 39, § 47, § 48, § 49, § 54, § 54a, § 74, § 253a, § 290, § 290a, § 290b, § 290c, § 291, § 291a, § 291b, § 291c, § 291d, § 291e, § 292, § 292a, § 292b, § 292c, § 292d, § 292e, § 292g, § 292h, § 292i, § 292j, § 292k, § 292l, § 293, § 294, § 294a, § 295, § 296, § 297, § 298, § 299, § 299a, § 300, § 300a, § 301, § 302, § 303, § 304, § 305, § 306, § 307, § 309, § 310, § 311, § 312, § 313, § 315, § 318, § 319, § 321, § 322, § 323, § 324, § 325, § 366, § 372, § 380, § 389, Art. 34

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 628/1991 (NR: GP XVIII RV 181 AB 261 S. 44. BR: AB 4130 S. 546.)

BGBl. Nr. 628/1991 ↗

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BGBl. Nr. 178/1991

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 178/1991 (VfGH)

BGBl. Nr. 178/1991 ↗

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 342

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

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BGBl. Nr. 280/1990

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 280/1990 (VfGH)

BGBl. Nr. 280/1990 ↗

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BGBl. Nr. 96/1990

Fassungen ab: 01.03.1990

Erfasste Bestimmungen: § 382, § 382a, § 383, § 385, § 387, § 390, § 393

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 96/1990 (NR: GP XVII IA 302/A AB 1159 und Zu 1159 S. 130. BR: 3803 AB 3810 S. 525.)

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BGBl. Nr. 343/1989

Fassungen ab: 01.08.1989

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 12, § 16, § 17, § 21, § 22, § 24, § 27, § 31, § 34, § 35, § 37, § 41, § 43, § 45, § 46, § 53, § 55, § 56, § 57, § 58, § 59, § 60, § 64, § 67, § 70, § 71, § 72, § 83, § 86, § 90, § 92, § 93, § 96, § 98, § 100, § 102, § 103, § 105, § 106, § 108, § 109, § 110, § 111, § 112, § 113, § 114, § 115, § 116, § 117, § 118, § 119, § 120, § 121, § 124, § 125, § 127, § 128, § 129, § 133, § 134, § 136, § 139, § 145, § 147, § 148, § 149, § 150, § 151, § 152, § 153, § 154, § 155, § 156, § 157, § 158, § 159, § 161, § 162, § 163, § 164, § 167, § 168, § 169, § 171, § 172, § 173, § 176, § 177, § 178, § 179, § 181, § 182, § 184, § 185, § 188, § 189, § 190, § 191, § 194, § 195, § 196, § 198, § 201, § 202, § 203, § 204, § 205, § 209, § 211, § 212, § 213, § 214, § 216, § 217, § 219, § 220, § 221, § 223, § 224, § 225, § 226, § 227, § 229, § 231, § 232, § 233, § 234, § 235, § 237, § 239, § 242, § 245, § 246, § 251, § 252, § 256, § 257, § 258, § 265, § 266, § 268, § 270, § 273, § 275, § 276, § 278, § 284, § 287, § 308, § 314, § 317, § 327, § 328, § 331, § 332, § 333, § 334, § 335, § 340, § 341, § 343, § 345, § 346, § 347, § 348, § 351, § 353, § 356, § 359, § 360, § 362, § 367, § 368, § 369, § 374, § 378, § 384, § 386, § 391, § 392, § 394, § 395, § 398, § 399, § 401

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 343/1989 (NR: GP XVII RV 888 AB 991 S. 110. BR: 3700 AB 3719 S. 518.)

BGBl. Nr. 343/1989 ↗

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BGBl. Nr. 259/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 645/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S. 45. BR: AB 3413 S. 495.)

BGBl. Nr. 259/1988 ↗

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BGBl. Nr. 645/1987

Fassungen ab: 01.01.1988

Erfasste Bestimmungen: § 397, § 399a, § 399b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 645/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (NR: GP XVII RV 170 AB 440 S. 45. BR: AB 3413 S. 495.)

BGBl. Nr. 645/1987 ↗

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BGBl. Nr. 71/1986

Fassungen ab: 01.03.1986

Erfasste Bestimmungen: § 65

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 71/1986 (NR: GP XVI IA 105/A AB 798 S. 126. BR: 3072 AB 3075 S. 471.)

BGBl. Nr. 71/1986 ↗

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BGBl. Nr. 70/1985

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 70/1985 (NR: GP XVI IA 58/A AB 528 S. 75. BR: AB 2941 S. 456.)

BGBl. Nr. 70/1985 ↗

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BGBl. Nr. 135/1983

Fassungen ab: 01.08.1989, 01.05.1983

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 26, § 42, § 44, § 81, § 264a, § 349, § 352a, § 371, § 373, § 375, § 376, § 388, Art. 17 § 2

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 135/1983 (NR: GP XV RV 669 AB 1337 S. 144. BR: 2654 AB 2660 S. 432.)

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BGBl. Nr. 652/1982

Fassungen ab: 01.01.1983

Erfasste Bestimmungen: § 274

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 652/1982 (NR: GP XV RV 1205 AB 1319 S. 139. BR: AB 2594 S. 430.)

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BGBl. Nr. 370/1982

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 370/1982 (NR: GP XV RV 3 AB 1147 S. 123. BR: AB 2540 S. 426.)

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BGBl. Nr. 120/1980

Fassungen ab: 01.04.1980

Erfasste Bestimmungen: § 354, § 355, § 361

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 120/1980 (NR: GP XV RV 249 AB 261 S. 27. BR: AB 2125 S. 394.)

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BGBl. Nr. 140/1979

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 140/1979 (NR: GP XIV RV 744 AB 1223 S. 122. BR: AB 2003 S. 385.)

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BGBl. Nr. 280/1978

Fassungen ab: 01.07.1978

Erfasste Bestimmungen: § 330

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 280/1978 (NR: GP XIV RV 136 u. 289 AB 916 S. 96. BR: 1837 AB 1838 S. 377.)

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BGBl. Nr. 251/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 251/1976 (NR: GP XIV RV 6 AB 200 S. 25. BR: AB 1505 S. 351.)

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BGBl. Nr. 91/1976

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 91/1976 (NR: GP XIV RV 80 AB 102 S. 18. BR: 1468 AB 1473 S. 349.)

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BGBl. Nr. 412/1975

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 412/1975 (NR: GP XIII RV 851 AB 1662 S. 149. BR: AB 1396 S. 345.)

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BGBl. Nr. 259/1975

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 259/1975 (NR: GP XIII RV 1303 AB 1532 S. 141. BR: AB 1341 S. 341.)

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BGBl. Nr. 193/1967

Fassungen ab: 01.07.1967

Erfasste Bestimmungen: § 30

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 193/1967 (NR: GP XI RV 457 AB 487 S. 56. BR: S. 255.)

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BGBl. Nr. 158/1956

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 158/1956 (NR: GP VIII RV 29 AB 38 S. 5. BR: S. 117.)

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BGBl. Nr. 51/1955

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 51/1955 (NR: GP VII RV 384 AB 443 S. 61. BR: S. 100.)

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BGBl. Nr. 39/1955

Fassungen ab: 11.06.1955

Erfasste Bestimmungen: § 18, § 88, § 89, § 104, § 135, § 183, § 186, § 199, § 208, § 320, § 350

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 39/1955 (NR: GP VII RV 382 AB 436 S. 60. BR: S. 90.)

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BGBl. Nr. 73/1954

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 73/1954 (NR: GP VII RV 65 AB 230 S. 34. BR: S. 90.)

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BGBl. Nr. 20/1949

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 20/1949 (NR: GP V AB 515 S. 73. BR: S. 29. NR: Einspr. d. BR: 549 AB 595 S. 82. BR: S. 32. NR: AB 715 S. 91. BR: S. 36. NR: Einspr. d. BR: 757 AB 777 S. 101. BR: S. 37.)

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BGBl. Nr. 26/1948

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 26/1948 (NR: GP V RV 480 AB 489 S. 65. BR: S. 26.)

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StGBl. Nr. 188/1945

Fassungen ab: 13.10.1945

Erfasste Bestimmungen: § 19, § 82

RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 188/1945

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BGBl. Nr. 346/1933

Fassungen ab: 10.08.1933

Erfasste Bestimmungen: § 279a, § 280

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg)

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BGBl. Nr. 222/1929

Fassungen ab: 31.07.1929

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 23, § 75, § 107, § 236, § 261, § 269, § 272, § 277, § 283, § 285, § 286, § 358, § 379

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)

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BGBl. Nr. 67/1927

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 67/1927 (NR: GP II 694 AB 702 S. 178. Einspr. d. BR: 710 AB – S. 180.)

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BGBl. Nr. 61/1926

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 61/1926 (Betragsanpassung durch V)

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BGBl. Nr. 183/1925

Fassungen ab: 03.07.1925

Erfasste Bestimmungen: § 271, § 371a, § 377

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 183/1925 (NR: GP II 304 AB 330 S. 103.)

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BGBl. Nr. 234/1924

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 234/1924 (Betragsanpassung durch V)

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BGBl. Nr. 647/1922

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 647/1922 (Betragsanpassung durch V)

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BGBl. Nr. 558/1922

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 460/1922 idF BGBl. Nr. 558/1922 (DFB) (NR: GP I 804 AB 1078 S. 124.)

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BGBl. Nr. 460/1922

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 460/1922 idF BGBl. Nr. 558/1922 (DFB) (NR: GP I 804 AB 1078 S. 124.)

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StGBl. Nr. 321/1920

Fassungen ab: 15.07.1920

Erfasste Bestimmungen: § 363

RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 321/1920 (KNV: 853 AB 922 S. 95.)

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StGBl. Nr. 95/1919

Fassungen ab: 01.03.1919

Erfasste Bestimmungen: § 180

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StGBl. Nr. 95/1919

Fassungen ab: 01.03.1919

Erfasste Bestimmungen: § 52

RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)

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RGBl. Nr. 69/1916

Fassungen ab: 01.01.1917

Erfasste Bestimmungen: § 218

RIS-Fundstelle: RGBl. Nr. 69/1916

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RGBl. Nr. 118/1914

Fassungen ab: 01.07.1914

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6, § 40, § 97, § 99, § 123, § 130, § 138, § 170, § 187, § 206, § 207, § 253, § 254, § 259, § 260, § 264, § 267, § 279, § 282, § 370

RIS-Fundstelle: RGBl. Nr. 118/1914

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RGBl. Nr. 79/1896 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.09.1922, 01.01.1898

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 13, § 15, § 28, § 29, § 32, § 33, § 38, § 50, § 51, § 61, § 62, § 63, § 66, § 68, § 73, § 76, § 77, § 78, § 79, § 80, § 84, § 85, § 87, § 91, § 94, § 95, § 101, § 122, § 126, § 131, § 132, § 137, § 146, § 160, § 174, § 175, § 197, § 200, § 210, § 215, § 228, § 230, § 238, § 241, § 243, § 244, § 247, § 249, § 250, § 255, § 262, § 263, § 281, § 288, § 289, § 326, § 329, § 336, § 337, § 338, § 339, § 344, § 357, § 365, § 381, § 396, § 400, Art. 3

RGBl. Nr. 79/1896 – im Quellenarchiv suchen ↗

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