Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Änderungen, Auslegung

9.1. Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in .1 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.

9.2. Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.