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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 250/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Portugiesischen Republik,

in dem Wunsch, die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Dritten Welt zu entwickeln und zu erleichtern, und im Bewußtsein der gegenseitigen Vorteile einer solchen Zusammenarbeit, welche zur Vertiefung der freundschaftlichen Bande zwischen ihren Völkern beitragen wird,

haben folgendes vereinbart:

1. den politischen Willen beider Seiten zu bestätigen, in den Entwicklungsländern gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten von gegenseitigem Interesse durchzuführen,

2. alle Anstrengungen zu unternehmen, den Kontakt zwischen Gesellschaften beider Länder, welche an wirtschaftlichen Aktivitäten in den vorrangigen Sektoren in diesen Drittländern interessiert sind, zu fördern,

3. neueste Informationen über Projekte auszutauschen, welche diese Drittländer im Dreiecksverkehr verwirklicht sehen möchten,

4. Informationen betreffend Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe auszutauschen, und

5. alle Kontakte im Rahmen dieses Protokolls auf diplomatischem Wege vorzunehmen.

Das vorliegende Protokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Gegeben zu Lissabon am 23. April 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 250/1985 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.04.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 250/1985

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