Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die österreichischen Fachkräfte, die in Nikaragua Einsätze leisten, sind verpflichtet,

1. keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb der Dienstleistungen, für die sie eingesetzt wurden, auszuüben;

2. die Gesetze Nikaraguas zu befolgen;

3. sich jeglicher Teilnahme an Aktivitäten politischer oder ähnlicher Art, die die inneren Angelegenheiten Nikaraguas betreffen, zu enthalten;

4. ihre Tätigkeit in Koordination mit der betreffenden nikaraguanischen Institution auszuüben;

5. Berichte über die geleisteten Tätigkeiten vorzulegen. Diese Berichte und die übrigen Einsatzbedingungen werden in den gesonderten Vereinbarungen gem. geregelt.