Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANHANG I

zum Abkommen betreffend den Geologischen Dienst von Rwanda

Allgemeines Richtlinienprogramm des Geologischen Dienstes

- Erstellung der grundlegenden geologischen Karte des Landes im Maßstab 1 : 100.000, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Institution;

- Durchführung von Studien auf dem Gebiet der angewandten Geologie;

- Erforschung und Studium der unterirdischen Wasservorkommen vor allem für den agrarischen Bedarf;

- Programmierung und Durchführung von Schürfungen und Bergbauforschungen außerhalb des Bereiches der Bergbaugesellschaften;

- Durchführung von Laboratoriumsarbeiten (Analysen und sonstige) betreffend die Wissenschaft über die Erde, sowohl auf Rechnung des privaten Sektors wie auch für die Techniker des Dienstes und andere Regierungsdienststellen;

- Veröffentlichung wissenschaftlicher Texte, unter anderem des Mitteilungsblattes des Geologischen Dienstes von Rwanda;

- Betreuung der wissenschaftlichen Bibliothek und der geologischen und topographischen Kartothek des Dienstes und deren Vervollständigung;

- Pflege des Austausches geologischer Informationen mit den interessierten wissenschaftlichen Organisationen und Kreisen;

- praktische Ausbildung für rwandische Geologen;

- Ausbildung der mittleren Fachkräfte des Dienstes, wie Sekretäre, Bibliothekare, Zeichner, Laboranten, Präparatoren usw.;

- Erteilung von Auskünften und Erbringung von Leistungen auf geologischem und bergbaulichem Gebiet, die vom Ministerium, dem er untersteht, verlangt werden;

- Unterstützung bei der Koordinierung aller internationaler Aktionen, technischer Hilfeleistungen des Auslandes und privater Gesellschaften;

- Ausarbeitung jährlicher Ausgabenvoranschläge.