Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Regierung der Republik Sambia gewährt den Entwicklungshelfern kostenlos

(i) die Genehmigung oder Sichtvermerke für die jederzeitige Einreise nach und Ausreise aus Sambia in Übereinstimmung mit den Ein- und Ausreisebestimmungen sowie weiters die jeweils notwendigen Arbeitsgenehmigungen;

(ii) eine den Verhältnissen angemessene Unterkunft;

(iii) Beförderung im Rahmen des Arbeitseinsatzes;

(iv) Krankenbehandlung einschließlich Krankenhausaufenthalt; sofern in den gemäß , Absatz 5 dieses Abkommens erwähnten Abmachungen nichts anderes bestimmt wird.