Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Ziel der Fortbildungsaktion ist die Hebung des Ausbildungsniveaus der Bergleute in den für den Betrieb einer Mine wichtigsten Tätigkeiten (in erster Linie Bohren, Sprengen, Grubenzimmerung und,,Abbau von Erzgängen mit geringer Mächtigkeit”).