. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne
1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und
2. des des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.
