Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Vorbereitung und der Einsatz der Fachkraft sowie der Zeitraum gemäß gelten als im öffentlichen Interesse gelegen, insbesondere im Sinne

1. des § 37 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 des Wehrgesetzes 1990 in der jeweils geltenden Fassung und

2. des des Zivildienstgesetzes 1986 in der jeweils geltenden Fassung.