Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

. Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen dieser Verordnung.