7. ABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
. Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Betriebsratsmitglieder endet mit der Entsendung der Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen dieser Verordnung.
