. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf den des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf die und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, sowie des der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des , soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
