Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Die Anmeldungen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei dem zuständigen Finanzamt von diesem zu reihen; dabei sind Anmeldungen von Personen des Geburtsjahrganges 1910 und älter getrennt von den anderen Anmeldungen zu reihen und zeitlich bevorzugt zu behandeln.