. Bei der Ermittlung der RE für die im genannten Vermögenswerte ist vom Nennwert auszugehen. Die Bemessungsgrundlage beträgt 25 vom Hundert dieses Wertes.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Bei der Ermittlung der RE für die im genannten Vermögenswerte ist vom Nennwert auszugehen. Die Bemessungsgrundlage beträgt 25 vom Hundert dieses Wertes.