. Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so sind die für die Wirtschaftsgüter ermittelten RE oder die Bemessungsgrundlage gemäß um 12,5 vom Hundert zu kürzen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Wurde nach § 10 UVEG Entschädigung geleistet, so sind die für die Wirtschaftsgüter ermittelten RE oder die Bemessungsgrundlage gemäß um 12,5 vom Hundert zu kürzen.