Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die örtliche Lage eines Grundstückes wird durch die Einstufung in die Ortsklassen I bis III berücksichtigt.

(2) Zur Ortsklasse I gehört das Gebiet der Stadt Prag, zur Ortsklasse II gehören die Gebiete der Städte Brünn, Preßburg, Mährisch-Ostrau und Pilsen und zur Ortsklasse III alle übrigen Gebiete.