Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bebaute Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in

1. Einfamilienhäuser und Eigenheime,

2. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,

3. sonstige bebaute Grundstücke.

(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden

1. Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind,

2. sonstige unbebaute Grundstücke.