. (1) Bebaute Grundstücke sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 einzuteilen in
1. Einfamilienhäuser und Eigenheime,
2. Mietwohn-, Geschäfts- und gemischt genutzte Grundstücke,
3. sonstige bebaute Grundstücke.
(2) Bei unbebauten Grundstücken sind zu unterscheiden
1. Bauparzellen, die im Grundbuch ausdrücklich als solche bezeichnet sind,
2. sonstige unbebaute Grundstücke.
