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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 13/1991

Änderung

LGBl.Nr. 60/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1977, wird verordnet:

*)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

*)

Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001

*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.