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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 14/1979

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Eisenstädter Stadtrechtes, LGBl. Nr. 38/1965, wird verordnet:

(1) Der Mindestsatz der Entschädigung für die Ausübung des Amtes des Bürgermeisters der Freistadt Eisenstadt wird in Höhe der einem Mitglied des Burgenländischen Landtages gebührenden jährlichen Bezüge und Sonderzahlungen festgesetzt.

(2) Die Auszahlung der Entschädigung kann über Beschluß des Gemeinderates in 12 oder 14 Teilbeträgen erfolgen.

(3) Bei der Berechnung des Mindestsatzes der Entschädigung sind die Beträge auf volle Schilling aufzurunden.

Bei auswärtigen Dienstreisen gebühren dem Bürgermeister außer dem Ersatz für Barauslagen für die Fahrt mit dem billigsten Massenbeförderungsmittel (Bahn, Autobus) die einem Gemeindebeamten der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1, zustehenden Tages- und Nächtigungsgebühren.

Diese Verordnung tritt am 1. März 1979 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.