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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 71/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Z 4 des Steiermärkischen Kultur- und Kunstförderungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 80/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026, wird verordnet:

Finanzielle Ansprüche

Die Mitglieder des Kulturkuratoriums und die Fachexperten haben Anspruch auf eine Entschädigung.

Entschädigung

(1) Dem Vorsitzenden des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 684,17 pro Monat. Den übrigen Mitgliedern des Kulturkuratoriums gebührt eine Entschädigung in Höhe von € 456,10 pro Monat.

(2) Den vom Kulturkuratorium beigezogenen Fachexperten gebührt pro Sitzung eine pauschalierte Entschädigung in Höhe von € 100,00.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026, in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2013 über die Entschädigung der Mitglieder des Kulturkuratoriums und der Fachexpertinnen/Fachexperten, GZ Nr. 119/2013, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.