Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 264/1947
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz) wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 264/1947 · Stammfassung
Fassungen ab: 31.12.1947
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 264/1947 ↗
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