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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 1/2025

Änderung

LGBl Nr 128/2025

LGBl Nr 59/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 123a des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, LGBl Nr 1/1987, des § 59a des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes 2000 – L-VBG, LGBl Nr 4/2000, des § 43b des Landesbediensteten-Gehaltsgesetzes – LB-GG, LGBl Nr 94/2015, und des § 107a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 – Gem-VBG, LGBl Nr 17/2002, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

Befristete Entgelterhöhung für das Pflege- und Betreuungspersonal vom 1. Jänner 2025 bis zum 31. Dezember 2026

(1) Bedienstete im Sinn dieser Verordnung sind

1. Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehen, und

2. Personen, die in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zu einer Gemeinde des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg, oder einem Gemeindeverband des Landes Salzburg stehen.

(2) Bediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs 2 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl I Nr 104/2022 in der Fassung des Gesetzes BGBl Nr 13/2023, beschäftigt sind und

1. dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, in der Fassung BGBl I Nr 108/2023, angehören oder

2. einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl Nr 76/2006, angehören

wird bei Vollbeschäftigung beginnend ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2026 eine zusätzliche monatliche Zahlung in Höhe von 162,67 € gewährt. Die Entgelterhöhung wird gegenüber den begünstigen Personen gesondert ausgewiesen.

(3) Bei Teilbeschäftigung gebührt der aliquotierte Betrag im Beschäftigungsausmaß.

(4) Die Zusatzzahlung ist mit dem jeweiligen Monatsbezug, Monatsentgelt oder Monatseinkommen im Voraus auszuzahlen. Ansonsten finden die Bestimmungen über die Nebengebühren sinngemäß Anwendung.

In- und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) Der Titel und die und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 128/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Titel und die und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 59/2026 treten mit 19. Juni 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.