TEIL III
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
TEIL III
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann in jeder geeigneten Form erfolgen. Mögliche Bereiche der Zusammenarbeit werden in der Anlage genannt.