ABSCHNITT IV
Amnestie im Bereich des Devisenrechts
. Liegen die Voraussetzungen des und 2 oder des vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn
1. sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des und 2 oder des bezieht, und
2. der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.
