Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

Amnestie im Bereich des Devisenrechts

. Liegen die Voraussetzungen des und 2 oder des vor, so darf ein Strafverfahren nach dem Devisengesetz in der geltenden Fassung nicht eingeleitet werden, wenn

1. sich die strafbare Handlung auf Kapitalvermögen im Sinne des und 2 oder des bezieht, und

2. der dem Devisengesetz entsprechende Zustand bis zum 31. Dezember 1993 hergestellt oder das Vermögen bis zu diesem Zeitpunkt ins Inland rückgeführt wird.