Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notifizierungsverfahren

. (1) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen von erfüllen.

(2) Eine Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und dem betreffenden Gerät sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz enthalten.