– Befugnisse der Großen Kammer
Die Große Kammer
a) entscheidet über nach oder erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach an sie verwiesen worden ist,
b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach befasst wird, und
c) behandelt Anträge nach auf Erstattung von Gutachten.
Beachte: Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
