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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 22/2005

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03.05.2002

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Englisch, Französisch

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Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 171/2023)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Jänner 2004 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem für Österreich mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert:

Andorra

Belgien

Bosnien und Herzegowina

Bulgarien

Dänemark

(einschließlich Färöer Inseln)

Deutschland

Estland

Finnland

Georgien

Griechenland

Irland

Island

Kroatien

Liechtenstein

Litauen

Malta

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Portugal

Rumänien

San Marino

Schweden

Schweiz

Serbien und Montenegro

Slowenien

Tschechische Republik

Ukraine

Ungarn

Vereinigtes Königreich

Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Die Regierung Dänemarks erklärt, dass das Protokoll Nr. 13 bis zu einer weiteren Mitteilung nicht auf Grönland anwendbar ist.

Georgien:

Georgien erklärt, dass es bis zur Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in den Gebieten Abchasien und der Region Tskhinvali nicht für Verletzungen von Bestimmungen des Protokolls Nr. 13 auf diesen Gebieten verantwortlich gemacht werden kann.

Moldau

Moldau erklärt, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Protokolls nur auf das von den Behörden der Republik Moldau tatsächlich kontrollierte Gebiet anzuwenden sind.

Niederlande

Die Niederlande haben am 10. Februar 2006 eine Annahmeurkunde zum Protokoll hinterlegt und dabei die Anwendbarkeit des Protokolls auf das Königreich in Europa, die Niederländischen Antillen und Aruba erklärt.Spanien

Im Falle der Ausweitung des Protokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:

1. Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.

2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat,, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.

3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.

Vereinigtes Königreich:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß des Protokolls, dass dieses auf die Isle of Man, Bailiwick of Guernsey, Bailiwick of Jersey, auf die souveränen Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, anwendbar ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Protokolls mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2007 wie folgt ausgedehnt:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass sie die Anwendung des Protokolls Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten auf Anguilla, Bermuda, die Falkland-Inseln, Gibraltar, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und südliche Sandwich-Inseln und die Turks- und Caicosinseln erstreckt, Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreichs verantwortlich ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden verfassungsändernden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,

in der Überzeugung, dass in einer demokratischen Gesellschaft das Recht jedes Menschen auf Leben einen Grundwert darstellt und die Abschaffung der Todesstrafe für den Schutz dieses Rechts und für die volle Anerkennung der allen Menschen innewohnenden Würde von wesentlicher Bedeutung ist;

in dem Wunsch, den Schutz des Rechts auf Leben, der durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) gewährleistet wird, zu stärken;

in Anbetracht dessen, dass das Protokoll Nr. 6 zur Konvention über die Abschaffung der Todesstrafe, das am 28. April 1983 in Straßburg unterzeichnet wurde, die Todesstrafe nicht für Taten ausschließt, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden;

entschlossen, den letzten Schritt zu tun, um die Todesstrafe vollständig abzuschaffen,

haben Folgendes vereinbart:

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarungen (VFB), BGBl. III Nr. 53/2005 wurde berücksichtigt.

Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Verhältnis zur Konvention

Die Vertragsstaaten betrachten die bis 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats nach ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

(2) Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Aufgaben des Verwahrers

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach und 7;

d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Wilna am 3. Mai 2002 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

Beachte: Verfassungsbestimmung

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 22/2005 · Stammfassungkundgemacht am 18.02.2005

Fassungen ab: 01.05.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe

BGBl. III Nr. 22/2005