Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 4

zu

Einheiten, in welchen Aktivitäten und Emissionsfaktoren anzugeben sind:

Aktivität

Einheit

Brennstoffmenge

Gigajoule

Viehbestand

Stück

Waldflächen

Hektar

Fahrleistung

Kilometer mal Zahl der Kraftfahrzeuge in Tausend

Produkte aus Gewerbe, Industrie

Tonnen

Menge Erdgas (zur Bestimmung von Leckraten und Emissionen bei der Förderung)

Millionen Kubikmeter

Kläranlagen

Einwohnergleichwerte

Menge deponierter Abfall

Tonnen

Grundsätzlich beziehen sich die Aktivitäten auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.

Emissionsfaktoren sind stets in g Luftschadstoff/Einheit der Aktivität anzugeben.