Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Embleme, der Name und die Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 390/2013
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 390/2013 · Stammfassungkundgemacht am 28.11.2013
Fassungen ab: 29.11.2013
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Embleme, Name und Abkürzungen des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID)
BGBl. II Nr. 390/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
