Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Emblem „Panama Export“ Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 150/2004
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 150/2004 · Stammfassungkundgemacht am 05.04.2004
Fassungen ab: 06.04.2004
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Emblem „Panama Export“
BGBl. II Nr. 150/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
