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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 203/1970

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, wird kundgemacht, daß das in der Anlage abgebildete Emblem der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 203/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 18.07.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 203/1970

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