Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, der Name und die Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 393/2013
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 393/2013 · Stammfassungkundgemacht am 28.11.2013
Fassungen ab: 29.11.2013
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Emblem, Name und Abkürzung des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA)
BGBl. II Nr. 393/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
