Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und der Name (in Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) der Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Regierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 195/1998
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 195/1998 · Stammfassung
Fassungen ab: 10.06.1998
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 195/1998 ↗
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