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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 391/2013

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem, die Fahne, der Name und die Abkürzung der Internationalen Organisation der Frankophonie (IOF) und der Name, die Abkürzung und das Emblem des Instituts für Energie und Umwelt der Frankophonie (IEPF), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 391/2013 · Stammfassungkundgemacht am 28.11.2013

Fassungen ab: 29.11.2013

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Emblem, Fahne, Name und Abkürzung der Internationalen Organisation der Frankophonie (IOF) und Name, Abkürzung und Emblem des Instituts für Energie und Umwelt der Frankophonie (IEPF)

BGBl. II Nr. 391/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.