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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 312/1993

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem des gemeinsamen Rohstoffonds, welches den Namen und die Abkürzung dieses Fonds enthält und im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 312/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 08.05.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 312/1993

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