Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das Emblem der „GALILEO satellites and services for positioning and radio – navigation“, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 152/2004
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 152/2004 · Stammfassungkundgemacht am 05.04.2004
Fassungen ab: 06.04.2004
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Emblem der „GALILEO satellites and services für positioning and radio – navigation“
BGBl. II Nr. 152/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
