Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 153/2004
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 153/2004 · Stammfassungkundgemacht am 05.04.2004
Fassungen ab: 06.04.2004
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Neugestaltetes Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
BGBl. II Nr. 153/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
