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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 153/2004

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 153/2004 · Stammfassungkundgemacht am 05.04.2004

Fassungen ab: 06.04.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Neugestaltetes Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

BGBl. II Nr. 153/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.