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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 186/1976

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung und das Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 186/1976 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.05.1976

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 186/1976

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