Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung und das Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 186/1976
Anlage

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 186/1976 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.05.1976
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
BGBl. Nr. 186/1976 ↗
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