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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 506/1985

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Vignette und das Emblem des Conseil Oléicole International von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. April 1970, BGBl. Nr. 145, betreffend Zeichen des Conseil Oléicole International ihre Wirksamkeit.

Anlage 1

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Anlage 2

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 506/1985 · Stammfassung

Fassungen ab: 07.12.1985

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1, Anl. 2

BGBl. Nr. 506/1985

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