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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 625/1983

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der „Arab Satellite Communications Organization“ in englischer und in arabischer Sprache sowie deren Emblem von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anlage

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 625/1983 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.12.1983

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1

BGBl. Nr. 625/1983

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