Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und Abkürzungen der Bezeichnungen der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum in zwei Sprachen sowie deren Emblem in zwei Ausführungsformen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 9/1984
Anlage


Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 9/1984 · Stammfassung
Fassungen ab: 11.01.1984
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Anl. 1
BGBl. Nr. 9/1984 ↗
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