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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 534/1977

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung in französischer Sprache, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT) von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sind.

Anlage

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 168/1979

Fassungen ab: 28.04.1978

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 168/1979

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BGBl. Nr. 534/1977 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.11.1977

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

BGBl. Nr. 534/1977

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