Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung in französischer Sprache, die Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem der „Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen“ (CEPT) von der Registrierung als Marke ausgeschlossen sind.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 534/1977
Anlage

Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 168/1979
Fassungen ab: 28.04.1978
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 168/1979 ↗
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BGBl. Nr. 534/1977 · Stammfassung
Fassungen ab: 16.11.1977
Erfasste Bestimmungen: Anl. 1
BGBl. Nr. 534/1977 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
